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BGH·1 StR 315/23·19.10.2023

Revision verworfen: Unzulässigkeit der Rüge nichtentschiedener bedingter Beweisanträge

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München II als unbegründet und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels. Er erklärt ergänzend, eine Rüge wegen Nichtbescheidung bedingter Beweisanträge sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer die für deren Auslegung erforderliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht vorgelegt habe. Die Stellungnahme habe Tragfähigkeit für die Ablehnungsgründe gezeigt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München II als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge der Nichtbescheidung von unter einer Bedingung gestellten Beweisanträgen ist unzulässig, wenn der Rüge nicht die zur Auslegung und Wertung dieser bedingten Anträge erforderlichen, aussagekräftigen Unterlagen (insbesondere die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft) beigefügt sind (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Zur Beurteilung bedingter Beweisanträge ist zu berücksichtigen, ob die Staatsanwaltschaft tragfähige Gründe für eine Ablehnung (z. B. tatsächliche Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) vorträgt; eine solche Stellungnahme kann die gerichtliche Würdigung maßgeblich stützen.

3

Ein Vertrauenstatbestand dahingehend, das Gericht werde nach der Beweisaufnahme die Einlassung nicht mehr für widerlegt erachten, kann nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verwertet werden, wenn er nicht die relevanten Dokumente vorlegt, die die beabsichtigte Auslegung der bedingten Anträge ermöglichen.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG München II, 2. März 2023, Az: 4 KLs 37 Js 11482/21

nachgehend BGH, 20. März 2024, Az: 1 StR 315/23, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 2. März 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ergänzend auszuführen:

Die Rüge, mit welcher der Angeklagte die Nichtbescheidung zweier unter einer Bedingung („für den Fall, dass die erkennende Strafkammer die Erklärung des Angeklagten zur Sache nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme für widerlegt erachten sollte“; vor allem Fall 2 bzw. Fall 8 der Urteilsgründe betreffend) gestellten (Eventual-)Beweisanträge in der Hauptverhandlung beanstandet (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO), ist auch unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wegen der hier erforderlichen Auslegung der bedingten und deswegen nicht eingängigen Beweisanträge danach, wie sie zu verstehen waren, hätte der Beschwerdeführer die aussagekräftige und ihm bekanntgemachte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2023 vorlegen müssen. Mit dieser hat die Staatsanwaltschaft nicht nur in Bezug auf die abgelehnten Beweisanträge zum einschlägigen Ablehnungsgrund der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) mit tragfähigen Erwägungen ausgeführt, die im Wesentlichen mit denjenigen im Urteil übereinstimmen; sie hat sich auch zu den übrigen unter derselben Bedingung gestellten Beweisanträgen verhalten, denen das Landgericht nachgegangen ist, woraus der Beschwerdeführer einen Vertrauenstatbestand herleiten will, das Gericht habe nach dem entsprechenden Teil der Beweisaufnahme die Einlassung nicht mehr für widerlegt erachtet. Sollte aber die Staatsanwaltschaft diese anderen Beweisanträge für sachdienlich gehalten haben oder ihnen zumindest nicht entgegengetreten sein, könnte daraus zu schließen sein, dass das Landgericht die Stellungnahme insgesamt für überzeugend hielt und ihr in allen Punkten folgen würde; dann hätte der Beschwerdeführer gegebenenfalls nicht auf ein „Umschwenken“ der gerichtlichen Überzeugungsbildung vertrauen dürfen.

Auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hat der Generalbundesanwalt bereits hingewiesen (vgl. im Übrigen Seite 12 der Revisionsbegründung).

Bellay Fischer Wimmer Leplow Allgayer