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BGH·1 StR 315/22·04.10.2022

Aufhebung wegen Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 StPO)

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt das Urteil des LG Mannheim auf, weil die Frist zur Urteilsabsetzung nach § 275 Abs. 1 S. 2 StPO überschritten wurde. Das schriftliche Urteil gelangte erst nach Fristablauf zu den Akten; ein unabwendbarer Umstand lag nicht vor. Die Überschreitung begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen wegen Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Urteilsabsetzung nach § 275 Abs. 1 S. 2 StPO ist einzuhalten; ihre Überschreitung kann einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO darstellen.

2

Ein unabwendbarer Umstand i.S.v. § 275 Abs. 1 S. 4 StPO liegt nicht schon dann vor, wenn das schriftlich unterzeichnete Urteil infolge eines innerdienstlichen Fehlers des Vorsitzenden erst verspätet der Geschäftsstelle zugeführt wird.

3

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des Urteils ohne Rücksicht darauf, ob die Fristüberschreitung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urteilsgründe tatsächlich beeinträchtigt hat.

4

Bei Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Kammer zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 338 Nr. 7 StPO§ 126 Abs. 3 StPO§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Mannheim, 9. Mai 2022, Az: 22 KLs 605 Js 23895/21

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Mai 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Bankrott in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen und formellen Rechts beanstanden, führen mit den übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen des Verstoßes gegen die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) zur Urteilsaufhebung (§ 349 Abs. 4, § 338 Nr. 7 StPO).

2

Der Generalbundesanwalt hat in den jeweiligen Antragsschriften zutreffend ausgeführt:

ʺ Das Landgericht hat das angefochtene Urteil nach zehntägiger Hauptverhandlung am 9. Mai 2022 verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, sieben Wochen und endete mit Ablauf des 27. Juni 2022. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der Urteilsurkunde gelangte das schriftliche Urteil erst am 30. Juni 2022 zu den Akten (Bd. XIV, Bl. 326). Ein unabwendbarer Umstand im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO liegt nicht vor. Der Vorsitzende hat in seinen dienstlichen Erklärungen vom 15. und 22. August 2022 (Bd. XV, Bl. 21 u. 26) mitgeteilt, dass das am 27. Juni 2022 bereits unterzeichnete Urteil – aufgrund eines Fehlers bei der Fristberechnung – in seinem Zimmer verblieb [vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 5. Juli 1979 – 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43 und vom 2. November 1984 – 2 StR 112/84 Rn. 2] und von ihm erst am 30. Juni 2022 zur Geschäftsstelle gebracht wurde.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eine verspätete Urteilsabsetzung kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urteilsgründe beeinflussen. Daher besteht ein zwingender Aufhebungsgrund auch bei geringer Fristüberschreitung und ohne Rücksicht darauf, ob das Urteil solche Mängel aufweist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Januar 2022 – 5 StR 494/21, BeckRS 2022, 454).ʺ

3

Eine Entscheidung des Senats zum Vollzug der Untersuchungshaft (§ 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist nicht veranlasst.

BellayWimmerPernice
FischerLeplow