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BGH·1 StR 314/24·16.10.2025

Einziehung von Taterträgen entfallen: BGH sieht prozessökonomischen Verzicht

StrafrechtVermögensdelikteEinziehungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ein; das Landgericht hatte zudem die Einziehung von Taterträgen angeordnet. Der BGH gibt der Revision insoweit statt und sieht aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung in Höhe von 166.600 € ab. Die Feststellungen reichen nicht aus, um die Mietzahlungen als Tatlohn im Sinne des § 73 StGB zu qualifizieren. Die übrige Revision wird verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision insoweit erfolgreich: Anordnung der Einziehung aus prozessökonomischen Gründen aufgehoben; sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichte können gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen absehen.

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Für die Anordnung der Einziehung wegen Tatlohns nach § 73 Abs. 1 Alternative 2 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB bedarf es tatrichterlicher Feststellungen, die Zahlungen als inkriminierten Tatlohn und nicht als unabhängig begründete rechtliche Leistung ausweisen.

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Ob Zahlungen Tatlohn oder rechtmäßige Gegenleistungen (z.B. Mietzahlungen aus einem geschlossenen Mietvertrag) sind, ist durch eine wertende Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

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Eine geringfügige Abweichung in der Schadensberechnung (hier ca. 2 %) führt nicht automatisch zu einer Abänderung des Strafmaßes, sofern ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Berechnung eine geringere Strafe verhängt worden wäre.

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Bei Anwendung von § 421 StPO bedarf es keiner gesonderten Entscheidung über Auslagen und Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung.

Relevante Normen
§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 337 Abs. 1 StPO§ 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB§ 73c Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. Oktober 2025, Az: 1 StR 314/24, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 31. Mai 2024, Az: 618 KLs 4/20

nachgehend BGH, 16. Oktober 2025, Az: 1 StR 314/24, Beschluss

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Mai 2024 wird, soweit es ihn betrifft, mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen. Der Ausspruch über die Einziehung entfällt.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 166.600 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat wegen einer Verfahrensbeschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit die Strafkammer bei der Berechnung des Beitragsschadens für die Tat 2 in Höhe von insgesamt 1.218.847,72 € für August 2019 rechtsfehlerhaft einen um 25.936,47 € zu hohen Beitragsschaden (147.139,61 € statt 121.203,14 €) zugrunde gelegt hat, kann der Senat angesichts des Umstands, dass die Abweichung lediglich etwa zwei Prozent beträgt und die zugehörige Einzelstrafe sich als sehr maßvoll darstellt, ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Beitragsschadens eine geringere Einzelstrafe oder eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

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2. Der Senat sieht jedoch gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab. Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte im Zeitraum von Januar 2017 bis Dezember 2019 – bei Außerachtlassung des Dezember 2018 – für die Vermietung seiner Immobilie in der S. in N. an polnische Arbeitnehmer monatlich 4.760 €, für 35 Monate somit insgesamt 166.600 € (UA S. 105, 375). Den Feststellungen lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass es sich bei den Mietzahlungen – ganz oder teilweise – um Tatlohn im Sinne von § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB handelte. Von einem inkriminierten Tatlohn sind Zuwendungen abzugrenzen, die der Tatbeteiligte aus einem anderen, von der Tatbegehung unabhängigen Rechtsgrund erhält. Ob ein solcher Rechtsgrund tatsächlich besteht oder ob der Tatlohn lediglich unter dem Deckmantel eines solchen vorgetäuschten Anspruchs an ihn weitergeleitet wird, ist Tatfrage und im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2024 – 1 StR 197/24 Rn. 9; vom 25. April 2024 – 4 StR 456/22 Rn. 60 und vom 6. September 2023 – 1 StR 57/23 Rn. 28; Beschluss vom 11. Januar 2024 – 1 StR 422/23 Rn. 6). An einer solchen Gesamtbetrachtung fehlt es. Es versteht sich auch keineswegs von selbst, dass die Mietzahlungen an den Angeklagten eine vereinbarte Gegenleistung für seine Unterstützung des Schwarzlohnsystems rund um die D. GmbH und die D. GmbH & Co. KG waren. Vielmehr ist jedenfalls möglich, dass es sich hierbei um ortsübliche legale Mietzahlungen gemäß § 535 Abs. 2 BGB der Servicegesellschaften bzw. der beschäftigten polnischen Arbeitnehmer aus einem geschlossenen Mietvertrag als Gegenleistung für die Nutzung der vom Angeklagten tatsächlich zur Verfügung gestellten Wohnräume in der Immobilie S. in N. handelte.

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3. Eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, kommt in der Konstellation des § 421 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2025 – 4 StR 63/25 Rn. 13; vom 9. April 2025 – 1 StR 83/24 Rn. 6 und vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f.).

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