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BGH·1 StR 312/25·17.02.2026

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung in vier Fällen von Steuerhinterziehung

StrafrechtSteuerstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen 79 Fällen von Steuerhinterziehung und beschränkte das Rechtsmittel nach Fristablauf auf vier Fälle. Der BGH wertet dies als wirksame Teilrücknahme (§302 StPO) und stellt die Verfolgung der vier Verurteilungen auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft gemäß §154 Abs.1 Nr.1, Abs.2 StPO ein. Zur Begründung führt der Senat unzureichende einkommensteuerliche Feststellungen und prozessökonomische Erwägungen an; die übrige Revision wird verworfen, der Gesamtstrafenanspruch bleibt unberührt.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Verfahren in vier Fällen gemäß §154 StPO eingestellt; die weitergehende Revision wird verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist mit Zustimmung des Angeklagten erklärte Beschränkung der Revision ist als wirksame Teilrücknahme im Sinne des § 302 StPO zu behandeln.

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Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO kann aus prozessökonomischen Gründen erfolgen, wenn fehlende oder unzureichende Feststellungen eine sichere strafrechtliche Würdigung verhindern und andernfalls eine Zurückverweisung erforderlich wäre.

3

Eine wirksame Teilrücknahme berührt die verbleibenden, nicht zurückgenommenen Verurteilungen nicht; diese werden rechtskräftig.

4

Der Wegfall einzelner Einzelstrafen führt nicht automatisch zu einer Minderung des Gesamtstrafenausspruchs; das Revisionsgericht kann bei engem Zusammenzugsmodell gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog feststellen, dass ohne die weggefallenen Strafen keine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 302 StPO§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO§ 22 Nr. 3 EStG§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 12. Februar 2025, Az: II-10 KLs 6/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Februar 2025 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III. 6. d) 1. bis III.6. d) 4. der Urteilsgründe jeweils wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner zunächst unbeschränkt geführten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Er hat das Rechtsmittel auf die Verurteilung in den Fällen III. 6. d) 1. bis III. 6. d) 4. der Urteilsgründe beschränkt, nachdem der Senat auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit des Rechtsmittels im Übrigen hingewiesen hatte.

2

1. Die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und mit Zustimmung des Angeklagten erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Hinterziehung von Einkommensteuer 2017 bis 2020 (Fälle III. 6. d) 1. bis III. 6. d) 4. der Urteilsgründe) und die jeweils verhängten Einzelstrafen ist eine wirksame Teilrücknahme (§ 302 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten wegen weiterer 75 Fälle der Steuerhinterziehung und die für diese Taten verhängten Einzelstrafen sind damit rechtskräftig. Hingegen umfasst die Beschränkung nicht den Gesamtstrafausspruch (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2023 - 2 StR 3/23 Rn. 10).

3

2. Hinsichtlich der Fälle III. 6. d) 1. bis 4. der Urteilsgründe (Einkommensteuer 2017 bis 2020) wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. Februar 2026 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt.

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Das Landgericht hat zu diesen Taten festgestellt, dass der Angeklagte für fünf Gesellschaften, deren Umsätze manipuliert wurden, verantwortlich war und sie faktisch führte (UA S. 20). Zu der Frage, ob er an ihnen auch zivilrechtlich beteiligt war oder ihm Gesellschaftsanteile als wirtschaftlichem Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) zuzurechnen waren, verhält sich das Urteil hingegen nicht. Der Senat kann daher nicht abschließend beurteilen, ob das Landgericht die dem Angeklagten infolge der Umsatzmanipulationen zugeflossenen Beträge zutreffend als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet hat. Eine Zuordnung der Zuflüsse zu anderen gegebenenfalls in Betracht kommenden Einkunftsarten, insbesondere den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG, ist auf Basis der Feststellungen ebenfalls nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit möglich. Hinzu kommt, dass das Landgericht keinerlei Feststellungen zu den sonstigen für den Nachweis einer Steuerverkürzung relevanten einkommensteuerlichen Besteuerungsgrundlagen sowie zu etwaigen Einkommensteuererklärungen und -bescheiden getroffen hat. Der Senat sieht daher auf Antrag des Generalbundesanwaltes aus prozessökonomischen Gründen mit Blick auf die im Übrigen rechtskräftige Verurteilung und zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht von der Verfolgung der genannten vier Taten ab.

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3. Der Wegfall der für die Fälle III. 6. d) 1. bis 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen lässt den Gesamtstrafausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts des äußerst straffen Zusammenzugs der verbleibenden 75 Einzelstrafen von je einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe ausschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne Berücksichtigung der genannten vier Einzelstrafen in Höhe von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Fischer Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler

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