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BGH·1 StR 312/23·04.10.2023

Gefährlichkeitsprognose: Notwendigkeit der umfassenden Würdigung der vom Täter begangenen Anlasstaten sowie seiner früheren Taten

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungSicherungsverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt das Urteil des LG Ulm zur Unterbringung nach § 63 StGB auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentrales Problem war die mangelhafte Gefährlichkeitsprognose: Das Tatgericht stellte künftige erhebliche Taten nur formelhaft fest, ohne die Persönlichkeit, das Vorleben und die Anlasstaten hinreichend zu würdigen. Insbesondere blieb die Bedeutung einer langjährigen drogeninduzierten Psychose ohne symptomatische Taten unzureichend erörtert.

Ausgang: Revision des Beschuldigten führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB erfordert die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustands künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

2

Die Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln und muss das drohende Tatbild und das Ausmaß der Gefährdung konkret darlegen.

3

Das Unterlassen einer vertieften Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit frühere oder zwischenzeitliche Nichtbegehung symptomatischer Taten (z. B. trotz psychischer Erkrankung) ein Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Taten sein kann, macht die Prognose unzureichend.

4

Einzelne frühere Taten oder unzusammenhängende Anlasstaten können für sich genommen nicht ohne weitere Erörterung das Gewicht tragen, das eine unbefristete Unterbringung rechtfertigen würde; bei widerspruchsfreien Feststellungsdefiziten sind die Feststellungen aufzuheben und neu zu verhandeln.

Relevante Normen
§ 20 StGB§ 63 StGB§ 63 Satz 1 StGB§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Ulm, 12. Mai 2023, Az: 3 Ks 27 Js 18001/22 Sich

Tenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 12. Mai 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (§ 63 Satz 1 StGB). Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Denn die tatgerichtliche Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden Bedenken.

2

a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. Es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, insbesondere solche, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder zumindest erheblich gefährdet werden. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 10. August 2022 – 1 StR 234/22 Rn. 7; vom 5. April 2022 – 1 StR 34/22 Rn. 5 und vom 27. Januar 2022 – 1 StR 453/21 Rn. 6; jeweils mwN).

3

b) Hier hat das Landgericht lediglich formelhaft mit einem Satz eine künftige Gefährlichkeit angenommen (UA S. 20), ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass der Beschuldigte spätestens seit dem Jahr 2016 unter einer drogeninduzierten Psychose leidet und dennoch bis zur verfahrensgegenständlichen Tat Ende Juli 2022 keine Symptomtaten beging; dies kann aber ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Taten sein (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 2 StR 245/22 Rn. 10 mwN). Die im April 2020 zu Lasten eines Polizeibeamten begangene Nötigung kann bereits deswegen nicht herangezogen werden, weil damals keine Auswirkung der psychischen Grunderkrankung auf die Tatbegehung festgestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 StR 453/21 Rn. 12 mwN). Die Anlasstat (Bedrohung in Tateinheit mit Sachbeschädigung) erscheint nach dem Rücktritt vom Tötungsversuch nicht bereits für sich genommen von ausreichendem Gewicht, um allein hierauf ohne jegliche weitere Erörterung die Gefährlichkeitsprognose stützen zu können.

4

c) Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Tatsachenfeststellungen zu ermöglichen, sind bei dem einheitlichen dynamischen Geschehen vorsorglich sämtliche Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO).

JägerBärAllgayer
BellayLeplow