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BGH·1 StR 312/22·07.02.2023

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung verworfen

StrafrechtSteuerstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung und Fälschung technischer Aufzeichnungen zu zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und Einziehung von Taterträgen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafzumessung und die Schätzung der Umsatzverkürzung. Der BGH verwirft die Revision, da keine Rechtsfehler aufgezeigt werden; die Schätzung der verschwiegenen Umsätze (u. a. anhand von Papierservietten) genügt den Anforderungen und Unwägbarkeiten wirken sich nicht erheblich aus.

Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil wegen Steuerhinterziehung und Fälschung technischer Aufzeichnungen wird verworfen; Schätzung und Strafzumessung gebilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unbegründet, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich einzelne Umstände anders wertet, ohnedarzulegen, dass das Tatgericht einen Rechtsfehler bei der Würdigung begangen hat.

2

Eine steuerliche Schätzung der verkürzten Umsätze genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen, wenn die gewählte Schätzmethode nachvollziehbar ist und zu tragfähigen Mindestfeststellungen führt.

3

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch Rückgriff auf indizielle Anknüpfungspunkte (z. B. Verbrauchsmaterialien) kann zulässig sein, sofern die Methode hinreichend nachvollziehbar begründet ist und Unsicherheiten den Verkürzungsumfang nicht wesentlich beeinflussen.

4

Die Rüge der Strafzumessung erfordert die Darlegung eines Rechtsfehlers; bloße abweichende Gewichtung strafschärfender oder strafmildernder Umstände durch die Staatsanwaltschaft reicht hierzu nicht aus.

Relevante Normen
§ 370 Abs. 1 AO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kiel, 23. März 2022, Az: 6 KLs 545 Js 40753/20

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23. März 2022 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in 564 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 152.074,76 € angeordnet. Die allein Strafzumessungsgesichtspunkte rügende, zuungunsten des Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat keinen Erfolg.

2

Die Staatsanwaltschaft wertet und gewichtet allein einzelne Umstände abweichend von den Erwägungen des Tatgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Im Übrigen genügt die Schätzung der vom Angeklagten verschwiegenen Ausgangsumsätze noch den daran zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 7. September 2022 – 1 StR 229/22 Rn. 9 und vom 11. März 2021 – 1 StR 521/20, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 6 Rn. 13; je mwN). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand der gewählten Schätzungsmethode, namentlich der Anzahl der Nutzer der Buffets anhand der eingesetzten Papierservietten, ist für den Senat nachvollziehbar und führt zu im Ergebnis nicht zu beanstandenden Mindestfeststellungen. Der Senat schließt angesichts der Gesamtumstände aus, dass manche Unwägbarkeiten – wie etwa die Ermittlung der Anzahl der Papierservietten im Abgleich zu den betroffenen Besteuerungszeiträumen – sich nennenswert auf den Verkürzungsumfang ausgewirkt haben.

BellayWimmerLeplow
FischerBär