Vermögensabschöpfung: Ersparte Aufwendungen durch Anmeldung zu geringer Bruttolöhne u.a. im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes
KI-Zusammenfassung
Die Einziehungsbeteiligte rügt die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegenüber einer GmbH, für die der Angeklagte als Geschäftsführer handelte. Streitpunkt ist, ob ersparte Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge, SOKA‑Bau, Berufsgenossenschaft und Lohnsteuer als einzuziehender Wert gelten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Einziehung nach §§ 73, 73b, 73c StGB. Maßgeblich ist, dass sich messbare Vermögensvorteile im Vermögen des Einziehungsbeteiligten niederschlagen; bestandene Zahlungspflichten stehen dem nicht entgegen.
Ausgang: Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des LG Kiel als unbegründet verworfen; Einziehung des Wertes ersparter Aufwendungen bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73b, 73c StGB setzt voraus, dass sich messbare Vermögensvorteile im Vermögen des Tatbeteiligten bzw. Einziehungsbeteiligten niederschlagen.
Ersparte Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Berufsgenossenschaft, SOKA‑Bau und Lohnsteuer gelten als einzuziehender Wert, sofern sie durch die strafbare Handlung erspart wurden.
Dass die zugrunde liegenden Zahlungs- oder Beitragspflichten unabhängig von der Tat bestanden, steht der Einziehung ersparter Aufwendungen nicht entgegen; für die Einziehungsbemessung kommt es auf die durch die Tat bewirkte Vermögensersparnis an.
Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen kann gegenüber einer juristischen Person erfolgen, wenn der Beschuldigte als deren Organ (z. B. Geschäftsführer) gehandelt hat und sich der Vermögensvorteil im Vermögen dieser Rechtsperson niederschlägt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. Dezember 2020, Az: 1 StR 310/20, Beschluss
vorgehend LG Kiel, 19. März 2020, Az: 544 Js 26328/19 - 6 KLs
nachgehend BGH, 23. Dezember 2020, Az: 1 StR 310/20, Beschluss
Tenor
Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. März 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Landgericht angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c StGB gegenüber der R. GmbH, für die der Angeklagte als deren Geschäftsführer gehandelt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Nicht anders als bei der Einziehung von durch Straftaten erlangten Vermögensgegenständen und Rechten setzt das Abschöpfen des Wertes ersparter Aufwendungen voraus, dass sich messbare Vermögensvorteile im Vermögen des Tatbeteiligten bzw. Einziehungsbeteiligten niederschlagen (vgl. für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung BGH, Beschlüsse vom 6. August 2020 - 1 StR 198/20 Rn. 18 und vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 11 ff., BGHR StGB § 73 Erlangtes 33; jeweils mwN). Dies ist bei den von der Einziehungsbeteiligten durch die von dem Angeklagten begangenen Taten des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB), des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO i.V.m. § 41a EStG) ersparten Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Berufsgenossenschaft Bau, SOKA-Bau und Lohnsteuer der Fall. Dem steht - entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. etwa Bach, NZWiSt 2019, 214, 215 zu § 266a StGB) - nicht entgegen, dass die Zahlungsverpflichtungen unabhängig von der Straftat entstanden sind. Insoweit besteht zwischen ersparten Aufwendungen für hinterzogene Steuern und für nicht abgeführte Beiträge zur Sozialversicherung kein Unterschied (vgl. zu § 266a StGB BayObLG, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 203 StRR 270/20 Rn. 6 mwN; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 WS 627/18, wistra 2019, 297, 300; Wiedner in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 266a Rn. 114 sowie Reh, NZWiSt 2018, 20, 21 f.).
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