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BGH·1 StR 310/20·23.12.2020

Betrugstatbestand: Anmeldung zu niedriger Bruttolöhne und Zahlung entsprechend zu niedriger Beiträge an die SOKA-Bau; Bedeutung der elektronischen Abgabe der Meldungen für Täuschung und irrtumsbedingte Vermögensverfügung

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSozialversicherungsstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt, Betrugs und Steuerhinterziehung verurteilt; die Revision wurde verworfen. Streitgegenstand war, ob die Meldung zu niedriger Bruttolohnsummen und die elektronische Abgabe an die SOKA‑Bau einen Betrug (§ 263 StGB) begründen. Der BGH bestätigt die Strafbarkeit: Die unterlassene Geltendmachung von Beiträgen durch Mitarbeiter wegen der Fehlinformation stellt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung und damit einen Vermögensschaden dar.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Betrugs und Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die elektronische Abgabe von Meldungen steht der Annahme einer Täuschung und einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB nicht entgegen, wenn die zuständigen Mitarbeiter in Unkenntnis der tatsächlichen Sachlage von der Geltendmachung der Forderungen absehen.

2

Die Untermeldung von beitragspflichtigen Bruttolohnsummen und die daraus folgende Zahlung zu niedriger Beiträge begründet Betrug, wenn dadurch beim Geschädigten ein Irrtum erregt wird, der zu einer vermögensmindernden Verfügung (Unterlassen der Beitragseinforderung) führt.

3

Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn die irrtumsbedingte Vermögensverfügung bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtvermögens des Geschädigten führt; Ansprüche aus Tarifverträgen gehören zum Vermögen des Leistungsempfängers.

4

Für die Beurteilung der Täuschungswirkung kommt es nicht darauf an, ob die Geltendmachung der gemeldeten Beiträge rein elektronisch oder unter Beteiligung von Mitarbeitern erfolgt; maßgeblich ist, dass die Mitarbeiter aufgrund der Meldungen generell von einer Geltendmachung absehen.

Relevante Normen
§ 263 Abs 1 StGB§ 1 VTV-Bau§ 1ff VTV-Bau§ 349 Abs. 2 StPO§ 263 StGB§ 263 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. Dezember 2020, Az: 1 StR 310/20, Beschluss

vorgehend LG Kiel, 19. März 2020, Az: 544 Js 26328/19 - 6 KLs

nachgehend BGH, 23. Dezember 2020, Az: 1 StR 310/20, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. März 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 62 Fällen, Betruges in 35 Fällen und Steuerhinterziehung in 37 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Ergänzend bemerkt der Senat:

3

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges (§ 263 StGB) in 35 Fällen im Hinblick auf die Meldung zu niedriger Bruttolohnsummen und Abführung zu niedriger Beiträge für die Monate September 2016 bis Juli 2019 an die SOKA-Bau im Rahmen des Urlaubskassenverfahrens im Baugewerbe (Fälle 63 bis 97 der Urteilsgründe) ist rechtsfehlerfrei.

4

Der Angeklagte war gemäß den §§ 6, 18 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) verpflichtet, der SOKA-Bau für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats den beitragspflichtigen Bruttolohn zu melden und die fälligen Beiträge für die von ihm geleitete R. GmbH bis zum 20. des dem Abrechnungszeitraum folgenden Monats abzuführen. Dieser Pflicht kam er nicht ordnungsgemäß nach, indem er für die Monate September 2016 bis Juli 2019 zu niedrige Bruttolöhne anmeldete und entsprechend zu niedrige Beiträge an die SOKA-Bau zahlte. Für die R. GmbH galt diese Bestimmung unabhängig davon, ob es sich bei ihr um ein unmittelbar tarifgebundenes Unternehmen handelte oder ob sie dem Tarifvertrag aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV unterlag. Die Allgemeinverbindlicherklärungen für die verfahrensgegenständlichen Kalenderjahre waren - im Gegensatz zu vorangegangenen Zeiträumen (vgl. BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 Rn. 153 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 1 StR 614/16 Rn. 7) - auch wirksam (vgl. BAG, Beschlüsse vom 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 und vom 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 Rn. 14 ff.).

5

Der Umstand, dass die Meldungen an die SOKA-Bau gemäß § 4 VTV elektronisch abzugeben waren, steht der Annahme einer Täuschung und irrtumsbedingten Vermögensverfügung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB bei den zuständigen Mitarbeitern der SOKA-Bau nicht entgegen. Nach den Urteilsfeststellungen unterließen sie in Unkenntnis der tatsächlichen monatlichen Bruttolohnsummen die Einforderung der ausstehenden Beiträge (UA S. 14, 27). Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht von Bedeutung, ob in die Geltendmachung von gemeldeten Beiträgen Mitarbeiter der SOKA-Bau eingebunden waren oder ob dies rein elektronisch erfolgte. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Mitarbeiter der SOKA-Bau in den Fällen, in denen monatliche Meldungen erfolgten, allgemein von einer Geltendmachung der geschuldeten Beiträge absahen und dabei das generelle sachgedankliche Mitbewusstsein hatten, dass es in diesen Fällen auch im Hinblick auf die Beitragshöhe eines Einschreitens nicht bedurfte. Einer detaillierten Darstellung der konkreten Aufgabengebiete der Mitarbeiter der SOKA-Bau bedurfte es dabei in den Urteilsgründen nicht.

6

Durch die irrtumsbedingte Nichtgeltendmachung der nicht gemeldeten Beitragsteile ist auch ein Schaden im Vermögen der SOKA-Bau entstanden. Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 437/15 Rn. 33). Der SOKA-Bau ist damit durch die täuschungsbedingt unterlassene Geltendmachung der ausgehend vom VTV geschuldeten und nicht abgeführten Beitragsteile unabhängig davon ein Vermögensschaden entstanden, ob und ggf. in welcher Höhe die R. GmbH zu einem späteren Zeitpunkt Erstattungsbeträge hätte geltend machen können. Die sich aus dem Tarifvertrag ergebenden Ansprüche auf Beitragszahlung sind Bestandteile des Vermögens der SOKA-Bau. Dies wird durch den Umstand, dass die SOKA-Bau die von den Arbeitgebern zu zahlenden Beträge ansammelt und hiermit im Rahmen ihrer Zwecksetzung wirtschaftet (vgl. zum Zweck des Urlaubskassenverfahrens: BAG, Urteil vom 25. Oktober 1984 - 6 AZR 35/82 Rn. 19 f.), nicht in Frage gestellt, zumal das Urlaubskassenverfahren die Bezahlung gleichmäßig auf alle Arbeitgeber der Branche verteilen soll (BAG aaO Rn. 19 mwN).

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