Formelle Anforderungen an Revisionseinlegungsschrift
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Strafurteil ein und wandte sich auch gegen die Geldbußen der Nebenbeteiligten. Das BGH verwirft die Revision hinsichtlich der Nebenbeteiligten als unzulässig, weil die Einlegungsschrift nicht eindeutig erkennen ließ, auf welche Verfahrensbeteiligten und Entscheidungsteile sie sich bezieht. Allein die Anfechtung des Urteils oder die Nennung der Angeklagten genügt nicht, wenn die Nebenbeteiligte im Rubrum nicht aufgeführt ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Nebenbeteiligten mangels wirksamer Einlegung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionseinlegungsschrift muss deutlich erkennen lassen, auf welche Verfahrensbeteiligten und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht.
Ist eine Nebenbeteiligte im Rubrum des angefochtenen Urteils nicht aufgeführt, genügt die bloße Nennung der Angeklagten in der Einlegungsschrift nicht, um die Einlegung als wirksam für die Nebenbeteiligte anzusehen.
Die pauschale Anfechtung des Urteils als Ganzes reicht nicht aus; bei Unklarheiten sind konkrete Angaben erforderlich, damit die Einlegung nicht als unwirksam verworfen wird.
Fehlt eine wirksame Revisionseinlegung in Bezug auf eine Beteiligte, ist die Revision insoweit unzulässig und wird verworfen; die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen grundsätzlich der Staatskasse zur Last.
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, 8. März 2023, Az: 8 KLs 33/22
nachgehend BGH, 6. März 2024, Az: 1 StR 308/23, Urteil
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. März 2023 wird hinsichtlich der Nebenbeteiligten als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen (Angeklagter R. ) beziehungsweise 16 Fällen der Beihilfe hierzu (Angeklagte G. ) zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten beziehungsweise einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der zuletzt genannten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren hat die Strafkammer das Verfahren betreffend einer (Angeklagter R. ) beziehungsweise zwei (Angeklagte G. ) weiteren Taten eingestellt. Gegen die Nebenbeteiligte hat sie für jeden der 17 festgestellten Fälle der Steuerhinterziehung eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € (insgesamt 34.000 €) festgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich der Revisionsbegründung zu Folge ausdrücklich auch gegen die Höhe der in Bezug auf die Nebenbeteiligte angeordneten Geldbußen (§ 30 OWiG) wendet, ist unzulässig, soweit sie die Nebenbeteiligte betrifft. Es fehlt insoweit an einer wirksamen Revisionseinlegung.
Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2023 hat folgenden Inhalt:
"In der Strafsache
gegen R. und G.
wegen Steuerhinterziehung
lege ich gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken
vom 08.03.2023
das Rechtsmittel der Revision ein."
Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Revisionseinlegungsschrift nicht explizit dar, auf welche Verfahrensbeteiligte sich ihr Rechtsmittel bezieht. Die Revisionseinlegungsschrift kann, nachdem beide Angeklagten darin namentlich genannt sind, zwar dahin ausgelegt werden, dass sich das Rechtsmittel auf die Angeklagten bezieht. Dies gilt indes nicht für die Nebenbeteiligte, die weder in der Rechtsmitteleinlegungsschrift noch im Rubrum des angefochtenen Urteils – anders als in der Anklageschrift – aufgeführt ist. Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich indes schon aus der Einlegungsschrift eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 – 1 StR 49/19 Rn. 5 und vom 10. Januar 2019 – 5 StR 499/18 Rn. 4). Hierfür genügt es – bei den ohne weiteres zu unterstellenden Rechtskenntnissen des Erklärenden – jedenfalls nicht, lediglich das Urteil als solches anzufechten.
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