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BGH·1 StR 306/13·08.08.2013

Strafverfahren: Verfahrensrüge eines Verwertungsverbotes für eine Handy-Videoaufnahme eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisverwertungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Verwertung einer Handy-Videoaufnahme mit Verweis auf § 252 StPO; die Revision wird vom BGH als unbegründet verworfen. Die Rüge ist unzulässig, weil nicht substantiiert vorgetragen ist, dass die betroffene Zeugin ihr Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung ausgeübt oder zuvor eindeutig erklärt hat. Zudem fehlt jeglicher Vortrag dazu, wie die Aufnahme in den Besitz der Strafverfolgungsbehörden gelang, sodass nicht beurteilt werden kann, ob § 252 StPO anwendbar ist. Wegen dieser Begründungsmängel ist die Rüge nicht zulässig und führt nicht zur Aufhebung des Urteils.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil verworfen; Verfahrensrüge wegen angeblichem Verwertungsverbot als unzulässig verworfen wegen unzureichender Sachverhaltsdarstellung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO ist unzulässig, wenn nicht substantiiert vorgetragen wird, dass der betroffene Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht oder dies vorher eindeutig erklärt hat.

2

Zur Prüfung der Anwendbarkeit des Verwertungsverbots nach § 252 StPO ist darzulegen, unter welchen Umständen und in welchem Verfahren eine Aufnahme in den Besitz der Strafverfolgungsbehörden gelang.

3

Die Revision nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO setzt eine substantiiert dargestellte Tatsachengrundlage für die gerügten Rechtsfehler voraus; fehlt diese, ist die Rüge unzulässig.

4

Eine ermittlungsrichterliche Vernehmung ist nur dann für die Beurteilung des Zeugnisverweigerungsrechts maßgeblich, wenn ersichtlich ist, dass sie im betreffenden Verfahren erfolgte und dies aus dem Vortrag hervorgeht.

Relevante Normen
§ 252 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Weiden, 5. Februar 2013, Az: JK 1 KLs 14 Js 888/12

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 5. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO im Hinblick auf eine Handy-Videoaufnahme ist schon unzulässig. So ist nicht vorgetragen, ob die Tochter des Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht oder Entsprechendes eindeutig und bestimmt vorher erklärt hat bzw. ihre zur Entscheidung über die Verweigerung des Zeugnisses befugten Vertreter solches für sie getan haben. Aus dem Vortrag, dass sie bei ihrer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter die "Aussage verweigert" habe, ergibt sich dies nicht, da offen bleibt, in welchem Verfahren - wie der Senat den Urteilsausführungen entnehmen kann, gab es auch ein Verfahren wegen der Vorwürfe zum Nachteil dieser Tochter - die ermittlungsrichterliche Vernehmung erfolgt ist. Zudem genügt der Vortrag der Revision auch insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, als offen bleibt, unter welchen Umständen die Handy-Videoaufnahme in den Besitz der Strafverfolgungsbehörden gelangt ist. Dies wäre indes erforderlich, um beurteilen zu können, ob sich das Verwertungsverbot des § 252 StPO überhaupt auf diese erstreckt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 137/12, NStZ 2013, 247 mwN).

Wahl Jäger Cirener

Radtke Mosbacher