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BGH·1 StR 305/23·08.11.2023

Beiordnung eines Beistands (§397a StPO) im Revisionsverfahren abgelehnt

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklägerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Nebenkläger beantragte im Revisionsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO. Das BGH weist den Antrag zurück. Zwar war der Anschluss als Nebenkläger zulässig, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung lagen jedoch nicht vor. Insbesondere war kein versuchtes Tötungsdelikt erhoben, die gravierenden Folgen beruhten auf vorherigen Körperverletzungen und es bestanden keine Hinweise auf Unfähigkeit zur Eigenwahrnehmung der Interessen.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO abgewiesen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anschluss als Nebenkläger nach § 395 StPO ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig und kann auch noch im Revisionsverfahren erfolgen.

2

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO setzt das Vorliegen einer der in den Nummern 2 bis 5 genannten Voraussetzungen voraus; fehlen diese, ist der Beiordnungsantrag abzuweisen.

3

Die Verfolgung oder das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen eine andere Tat (z. B. Raub) begründet allein keinen Anspruch auf Beiordnung nach § 397a Abs. 1, wenn die für den Verletzten gravierenden Folgen nicht aus dieser Tat, sondern aus vorherigen Handlungen resultieren.

4

Ein Beistandsanspruch nach § 397a Abs. 1 StPO besteht nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verletzte seine Interessen nicht ausreichend selbst wahrnehmen kann.

Relevante Normen
§ 397a Abs. 1 StPO§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Ulm, 28. Februar 2023, Az: 3 Ks 23 Js 18266/22

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers Ö. , ihm Rechtsanwalt K. als Beistand (§ 397a Abs. 1 StPO) beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht Ulm hat die Angeklagten am 28. Februar 2023 unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu (Gesamt-)Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten beziehungsweise drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Unter dem Datum des 29. August 2023 hat der Nebenkläger Ö. beantragt, ihm Rechtsanwalt K. als Beistand (§ 397a Abs. 1 StPO) beizuordnen.

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO liegen nicht vor.

3

Der Verletzte Ö. hat sich zwar am 29. August 2023 wirksam dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. Er gehört zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Der Anschluss konnte, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch im Revisionsverfahren erfolgen, unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH, Beschluss vom 15. Mai 1998 – 2 StR 76/98).

4

Jedoch liegen die weiteren Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht vor. Den Angeklagten wurde weder in der Anklageschrift noch in dem angefochtenen Urteil ein versuchtes Tötungsdelikt (§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO) zum Nachteil des Antragstellers zur Last gelegt. Dies ist auch nicht Ziel der Revision der Staatsanwaltschaft. Soweit die Anklagebehörde mit ihrem Rechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten A. u.a. wegen Raubes (§ 249 StGB) erstrebt, vermag dies dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn es ist weder vorgetragen noch aus dem Urteil ersichtlich, dass die für den Nebenkläger gravierenden Folgen des Tatgeschehens auf der Wegnahme des Geldes und des Handys unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewaltanwendung beruhen (§ 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Sie resultieren vielmehr aus den zeitlich zuvor liegenden Körperverletzungshandlungen. Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller seine Interessen nicht ausreichend selbst wahrnehmen kann (§ 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO).

Jäger