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BGH·1 StR 305/16·07.12.2016

Revisionsrüge der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit: Beruhen des Strafurteils auf dem Verfahrensverstoß

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen zahlreicher Sexualstraftaten und rügte unter anderem eine ungesetzliche Erweiterung der Öffentlichkeit (§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG). Das Revisionsgericht verwarf die Revision als unbegründet, da auszuschließen sei, dass das Urteil auf der ungesetzlichen Erweiterung beruhte. Relevante Aussagen der zentralen Belastungszeugin wurden im Hauptverfahren öffentlich erörtert, sodass keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung festgestellt wurde.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Strafurteil wegen sexuellen Missbrauchs als unbegründet verworfen; Rüge der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit nicht entscheidungserheblich

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des Ausschlusses der Öffentlichkeit führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht.

2

Soweit in der öffentlichen Hauptverhandlung ausführlich über nichtöffentliche Explorations- oder Vernehmungsinhalte berichtet oder durch Sachverständige wiedergegeben wurde, ist eine aus der Nichtöffentlichkeit folgende entscheidungserhebliche Gehörsverletzung in der Regel ausgeschlossen.

3

Die Prüfung der Revisionsrüge wegen ungesetzlicher Erweiterung der Öffentlichkeit erfordert substantiierten Vortrag des Beschwerdeführers, aus dem hervorgeht, welche konkreten entscheidungserheblichen Nachteile durch die Nichtöffentlichkeit entstanden sind.

4

Bloße Nichterfüllung von Anträgen des Angeklagten (z. B. Verlesung von Mitschriften) begründet ohne Darlegung einer konkreten Entscheidungsrelevanz keine erfolgreiche Gehörsrüge.

Relevante Normen
§ 171b Abs 3 S 2 GVG§ 337 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG

Vorinstanzen

vorgehend LG München II, 20. Oktober 2015, Az: 1 JKLs 25 Js 7595/13

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 160 Fällen, davon in 30 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in 22 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts anzumerken:

3

Die Rüge erweist sich als unbegründet, weil jedenfalls auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Zwar war der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der erneuten Vernehmung der Zeugin auch zum Schutz des Angeklagten angeordnet worden. Nach dem sich aus dem Revisionsvortrag ergebenden Verfahrensgeschehen (vgl. Anlage III und IV des den 23. Verhandlungstag betreffenden Protokolls) beantragte der Verteidiger jedoch erfolglos noch während der Vernehmung der Zeugin, die Öffentlichkeit nicht auszuschließen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung beantragte der Angeklagte sodann, Mitschriften der Exploration der Zeugin durch eine aussagepsychologische Sachverständige und der staatsanwaltlichen Nachvernehmung zu verlesen. Diesen Anträgen ist nicht nachgegangen worden. Jedoch berichteten die beiden aussagepsychologischen Sachverständigen ausweislich der Urteilsgründe, die dem Senat auf die zulässig erhobene Sachrüge hin zugänglich sind, ausführlich über die Angaben der zentralen Belastungszeugin in den Explorationsgesprächen. Dies gilt auch für polizeiliche Vernehmungspersonen und Bezugspersonen der Zeugin, denen gegenüber sie Angaben zu dem Tatgeschehen gemacht hatte. Dies erfolgte in öffentlicher Hauptverhandlung. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass zum Schutze des persönlichen Lebensbereichs der Zeugin oder des Angeklagten in den in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgten Schlussvorträgen Gesichtspunkte nicht erörtert worden sind, die den Angeklagten entlastet hätten.

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