Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Beendigung der einzubeziehenden Tat vor der früheren Verurteilung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte focht die Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen an, nachdem das Landgericht mehrere Einzelstrafen zusammengefasst hatte. Der BGH hob den Gesamtstrafenausspruch auf, weil eine einzubeziehende Einzelstrafe eine Tat betraf, die erst nach der früheren Verurteilung beendet worden war. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die Gesamtstrafen an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs stattgegeben; Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB kommt nur in Betracht, wenn die einzubeziehende Tat vor der früheren Verurteilung beendet worden ist.
Für die Frage der Einbeziehbarkeit kommt es auf die Beendigung der Tat an, da die Tat erst mit ihrer Beendigung abschließend beurteilt werden kann.
§ 55 StGB soll den Zustand herstellen, der sich ergeben hätte, wenn der damalige Richter die jetzt zu beurteilende Tat mit hätte aburteilen können; ist die Tat zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beendet, fehlt diese Voraussetzung.
Der Tenor des Urteils muss erkennbar und nachvollziehbar ausweisen, welche Taten welcher Gesamtfreiheitsstrafe zugeordnet worden sind.
Bei neuer Gesamtstrafenbildung sind wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die neu zu bildenden Gesamtstrafen so zu bemessen, dass sie zusammen die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigen.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Kempten, 9. März 2015, Az: 1 KLs 411 Js 9164/13
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 9. März 2015 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig gewordener Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und erweist sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:
"Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch die Festsetzung der Einzelstrafen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings kann die Gesamtstrafenbildung keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat übersehen, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Sonthofen verhängte Einzelstrafe von acht Monaten nicht mit denjenigen Taten, die vor der Zäsurwirkung entfaltenden Verurteilung des Amtsgerichts Kempten vom 21. November 2011 begangen wurden, gesamtstrafenfähig ist. Denn ausweislich des Auszuges aus der Verurteilung des Amtsgerichts Sonthofen bezieht sich diese Einzelstrafe auf einen betrügerischen Bezug von Leistungen nach dem SGB II vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2012 (UA S. 6). Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die einzubeziehende Tat vor der früheren Verurteilung begangen worden ist. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kommt es auf die Beendigung der Tat an, weil sie erst in diesem Zeitpunkt abschließend beurteilt werden kann (LK-Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 9). § 55 StGB soll nur denjenigen Zustand herstellen, der sich ergeben hätte, wenn der damalige Richter die jetzt zu beurteilende Tat mit abgeurteilt hätte (BGH, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 1 StR 142/94, NStZ 1994, 482), was voraussetzt, dass er sie überhaupt hätte aburteilen können. Ist die Tat zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beendet, ist dies nicht der Fall. Die Einzelstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Sonthofen hätte deshalb Eingang in die zweite zu bildende Gesamtstrafe finden müssen."
Dem schließt sich der Senat an.
Das neu zuständige Tatgericht wird in den Blick zu nehmen haben, dass sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Senat weist zudem darauf hin, dass die neuen Gesamtstrafen wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden dürfen, dass sie zusammen die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74).
| Raum | Jäger | Mosbacher | |||
| Graf | Cirener |