Revisionsbegründung im Strafverfahren: Erfordernis der Angabe von Aktenstellen der Beweismittel bei einer Aufklärungsrüge
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten riefen die Revision gegen das Urteil des LG Ulm und erhoben Aufklärungsrügen nach § 244 Abs. 2 StPO. Streitpunkt war, ob die Angabe von Aktenstellen für die Zulässigkeit der Rüge erforderlich ist. Der BGH verneint die Erfordernis von Aktenstellen, fordert jedoch konkrete Beweisbehauptungen und Anhaltspunkte. Mangels solcher Darlegungen werden die Revisionen als unbegründet verworfen.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Ulm als unbegründet verworfen; Aufklärungsrügen mangels konkreter Beweisbehauptungen unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist die Angabe von Aktenstellen der Beweismittel grundsätzlich nicht erforderlich.
Eine Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Rügeführende bestimmte Beweisbehauptungen aufstellt und konkrete Anhaltspunkte darlegt, aus denen sich ergibt, dass unterlassene Beweiserhebungen das Urteil beeinflusst haben könnten.
Fehlen solche bestimmten Beweisbehauptungen und konkreten Anhaltspunkte, ist die Aufklärungsrüge unzulässig bzw. unbegründet und rechtfertigt keine Anordnung weiterer Beweiserhebungen.
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ulm, 23. Februar 2012, Az: 1 KLs 12 Js 3895 neu/11
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 23. Februar 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) der Angeklagten K. und Ka. sind nicht schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Aktenstellen der Beweismittel nicht angegeben sind. Zum einen haben die Revisionsführer die Fundstellen angegeben, soweit die Beweismittel sich bei den Akten befinden, zum anderen müssen die Aktenstellen zur Zulässigkeit der Rüge nicht angegeben werden (vgl. hierzu u.a. Senatsurteil vom 15. März 2011 - 1 StR 33/11, NStZ-RR 2011, 253 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 4 StR 157/02, NStZ-RR 2003, 334). Die vom Generalbundesanwalt als Gegenmeinung angeführte Entscheidung (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1966 - 4 StR 458/66, VRS 32, 305 ff.) steht schon deshalb nicht entgegen, weil es sich dort um Stellen in den Akten eines früheren Verfahrens gehandelt hat.
Die Rügen sind aber deshalb unzulässig, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, weil es an bestimmten Beweisbehauptungen fehlt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass die geschädigte Firma tatsächlich mit den Diebstählen einverstanden war.
Es drängte daher nichts dazu, die von den Revisionen vermissten Beweiserhebungen vorzunehmen.
Nack Rothfuß Hebenstreit
Sander Cirener