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BGH·1 StR 300/25·16.10.2025

Gegenvorstellung gegen Verwerfung der Revision als unzulässig zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte reichte nach der Verwerfung seiner Revision ein undatiertes Schreiben ein und forderte erneute Entscheidung. Das BGH wertete die Eingabe als Gegenvorstellung und wies sie zurück. Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, der Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeiführt, ist unzulässig. Auch eine Anhörungsrüge wäre unbegründet, da keine Gehörsverletzung oder übergangenes entscheidungserhebliches Vorbringen geltend gemacht wurde.

Ausgang: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen die Verwerfung seiner Revision als unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des Revisionsgerichts, mit der die Revision verworfen und damit die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt worden ist, ist unzulässig; das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO eine solche Entscheidung nicht aufheben oder abändern.

2

Eine Eingabe, die keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, sondern lediglich rügt, die Revision sei zu Unrecht verworfen worden, ist als Gegenvorstellung auszulegen und nicht als Anhörungsrüge.

3

Die Anhörungsrüge des § 356a StPO ist nur dann zulässig und erfolgreich, wenn substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

4

Eine Gegenvorstellung darf nicht dazu dienen, in einer inhaltlichen Wiederaufnahme über bereits rechtskräftig gewordene Verwerfungen der Revision zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 356a StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 7. August 2025, Az: 1 StR 300/25

vorgehend LG Konstanz, 17. Januar 2025, Az: 2 KLs 27 Js 19777/24 jug

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 7. August 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 7. August 2025 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Januar 2025 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Landgericht am 15. September 2025, und teilt mit, dass er nicht einsieht, dass seine Revision verworfen wurde und nochmals Revision einlegen wolle.

2

Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, nicht als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO, auszulegen. Denn der Verurteilte macht keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere behauptet er nicht, dass bei der angefochtenen Entscheidung Revisionsvorbringen nicht bedacht worden sei. Im Kern macht er vielmehr nur geltend, seine Revision sei zu Unrecht verworfen worden und bittet um nochmalige Entscheidung.

3

Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig. Dem Revisionsgericht ist es – außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO – versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (siehe BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).

4

Eine Anhörungsrüge bliebe im Übrigen ebenfalls ohne Erfolg. Der Rechtsbehelf wäre sowohl unzulässig als auch unbegründet. Denn der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

JägerBärWelnhofer-Zeitler
WimmerAllgayer