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BGH·1 StR 299/25·09.09.2025

Revision verworfen; Ablehnungsrüge gegen Sachverständigen als unzulässig bewertet

StrafrechtStrafprozessrechtSachverständigenbeweisVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte rügte in der Revision die Ablehnung ihres Ablehnungsantrags gegen den Sachverständigen S. aufgrund dessen Angaben in einem Zeitungsinterview. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält die Rüge nach § 344 Abs. 2 StPO für unzulässig. Zur Begründung führt der Senat an, dass die Beschwerdeführerin wesentliche Angaben zu den Äußerungen des Sachverständigen und dessen schriftliche Stellungnahme nicht vollständig vorgelegt habe, wodurch eine Überprüfung verhindert sei. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Ausgang: Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen; Ablehnungsrüge als unzulässig verworfen, Beschwerdeführerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge gegen die Ablehnung eines Sachverständigen ist unzulässig, wenn der Rügeführende die für eine Überprüfung erforderlichen tatsächlichen Umstände nicht vollständig darlegt.

2

Bezieht sich die Ablehnungsentscheidung auf eine schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen, ist diese bei Einlegung des Rechtsmittels vorzulegen; fehlt sie, wird dem Revisionsgericht die Überprüfung des Vorbringens verwehrt.

3

Behauptete außerverfahrensmäßige Äußerungen eines Sachverständigen (z.B. gegenüber einem Journalisten) sind substantiiert darzulegen; ohne genaue Darlegung der konkreten Äußerungen und deren zeitlicher Einordnung ist eine Befangenheitsrüge nicht überprüfbar.

4

Fehlende Darstellungen und nicht vorgelegte entscheidungserhebliche Unterlagen führen dazu, dass eine Verfahrensbeanstandung im Ganzen unzulässig ist und nicht zur Sachprüfung gelangt (§ 344 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 74 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 74 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Passau, 27. Februar 2025, Az: 2 KLs 33 Js 12564/21

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 27. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge, mit der die Angeklagte die rechtsfehlerhafte Ablehnung ihres gegen den Sachverständigen Dipl.-Psych. S. gerichteten, auf dessen Angaben gegenüber einem Zeitungsreporter gestützten Ablehnungsantrags beanstandet (§ 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO), ist ergänzend auszuführen:

Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Bedenken bestehen schon deswegen, weil die Beschwerdeführerin nicht vollständig mitteilt, wie sich der Sachverständige im Hauptverhandlungstermin am 4. Februar 2025 nach Konfrontation mit seinem Interview geäußert hat (vgl. Seite 19 der Revisionsbegründung vom 5. Juni 2025). Jedenfalls hat die Angeklagte die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 14. Januar 2025 (Band V, Blatt 967-971 der Hauptakten) nicht vorgelegt, auf die das Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss vom 12. Februar 2025 Bezug genommen hat und die ersichtlich Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen im Hauptverhandlungstermin am 24. Januar 2025 gewesen ist. Damit ist dem Senat die Überprüfung verwehrt, ob der Journalist bereits in öffentlicher Hauptverhandlung von S.´s Auseinandersetzung mit dem Gutachten des von der Verteidigung herangezogenen Dr. P. erfahren hatte. Dies ist aber zur Beurteilung der inmitten stehenden und zum Gegenstand des Befangenheitsgesuchs gemachten Passage aus dem Zeitungsartikel, S. habe gegenüber dem Reporter von Einzelheiten seines Versuchs berichtet, sein Gutachten zu verteidigen, bedeutungsvoll. Dieser Zulässigkeitsmangel ergreift die dargestellte Verfahrensbeanstandung im Ganzen.

Jäger Fischer Wimmer

Bär Leplow