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BGH·1 StR 298/24·08.07.2025

Vorsatz bei Cum/Ex-Geschäften: Überzeugungsbildung des Tatgerichts zur Beeinflussung des Vorstellungsbilds des Täters durch ein Gutachten

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSteuerstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Bonn in einem Cum/Ex‑Verfahren. Streitpunkt war, ob ein Gutachten das Vorstellungsbild des Angeklagten beeinflusst und somit die Feststellungen zum Vorsatz unzuverlässig macht. Der Senat sieht keinen entscheidungserheblichen Widerspruch in der Beweiswürdigung und stützt die Verurteilung auf weitere tragfähige Indizien (frühes Vorstellungsbild, parteiischer Gutachter).

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bonn als unbegründet verworfen; Verurteilung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein innerer Widerspruch in Teilen der Beweiswürdigung führt nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils, wenn das Gericht seine Überzeugung tragfähig auf andere, nachvollziehbare Gründe stützt (§ 337 Abs. 1 StPO).

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Bei der Prüfung des Vorsatzes ist auf die Gesamtwürdigung aller Umstände abzustellen; hypothetische Annahmen (z. B. der Angeklagte habe ein Gutachten nicht gelesen) sind nur dann entscheidend, wenn sie für die Überzeugungsbildung ursächlich sind.

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Die mögliche Beeinflussung des Vorstellungsbilds eines Beschuldigten durch ein Gutachten ist zu berücksichtigen; tritt der Gutachter erkennbar interessengeleitet auf, vermindert dies die Überzeugungskraft seiner Aussagen gegenüber der Feststellung eigenständiger Vorstellungen des Beschuldigten.

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Im Revisionsverfahren prüft der Revisionsgerichtshof, ob behauptete Widersprüche in der Tatsachenwürdigung die Entscheidung tatsächlich getragen haben; sind sie nicht entscheidungserheblich, bleibt die Sachentscheidung bestehen.

Relevante Normen
§ 370 AO§ 15 StGB§ 261 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 12. Dezember 2023, Az: 62 KLs 1/21, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorsatz in Bezug auf die Frage der Vergleichbarkeit der sogenannten R. -Geschäfte mittels einer GmbH als Transaktionsvehikel einerseits und der Eigenhandelsgeschäfte der M.M. W. & Co. KG aA (W. Bank) in den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 andererseits einen Widerspruch enthalten könnte. Einerseits wertet die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, die im Dokument „Zwischenstand Overview Dividendenoptimierung“ genannten R. -Geschäfte wiesen eine andere Transaktionsstruktur auf, die er nicht mit den Eigenhandelsgeschäften der W. Bank habe in Verbindung bringen können, als bloße Schutzbehauptung, weil es sich nach Überzeugung des Landgerichts tatsächlich um die „identische Struktur“ handele (UA S. 249). Andererseits hält das Landgericht eine Beeinflussung des Vorstellungsbilds des Angeklagten durch das Gutachten des gesondert verfolgten B. vom 8. Februar 2008 zu Cum-ex-Geschäften mittels einer GmbH mit der Begründung für ausgeschlossen, dass die begutachtete Transaktionsstruktur mit den Eigenhandelsgeschäften erkennbar nicht vergleichbar sei (UA S. 254, 259).

Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf diesem Widerspruch beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Ausführungen des Landgerichts zur mangelnden Vergleichbarkeit beziehen sich allein auf den hypothetischen Fall, dass sich der Angeklagte das Gutachten entgegen seiner Einlassung, wonach er nicht mehr sagen könne, wie intensiv er sich mit dem Gutachten auseinandergesetzt habe, im Detail angeschaut haben sollte. Soweit der Angeklagte das Gutachten nicht gelesen haben sollte, wäre eine Beeinflussung seines Vorstellungsbilds bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Schließlich stützt das Landgericht seine Überzeugung von der fehlenden Beeinflussung des Vorstellungsbilds des Angeklagten durch das Gutachten in erster Linie maßgeblich auf den Umstand, dass sich bei dem Angeklagten bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums 2007 die Vorstellung verfestigt habe, dass den Geschäften Cum-ex-Leerverkäufe mit der Erstattung einer nicht abgeführten Steuer zugrunde lagen, sowie des Weiteren darauf, dass der gesondert verfolgte B. erkennbar nicht als neutraler und objektiver Berater aufgetreten sei, sodass ihm die gutachterlichen Ausführungen als Stellungnahme „eines nachdrücklich seine Profitbeteiligung einfordernden, also interessengelenkten Vermittlers erscheinen“ mussten (UA S. 254).

Jäger Fischer Wimmer

Bär Leplow