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BGH·1 StR 291/11·28.06.2011

Jugendstrafverfahren: Fehlerhafte Verkennung der Schwere der Schuld bei einer Raubtat Jugendlicher mit erheblicher Gewaltanwendung einschließlich Fußtritte gegen den Kopf

StrafrechtJugendstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Passau werden als unbegründet verworfen. Streitpunkt war, ob das Landgericht bei dem zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) hätte prüfen müssen. Der Senat konstatiert einen Rechtsfehler in der Nichtprüfung der Schuldschwere, sieht hierin jedoch keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Nachteil, sodass die Revision erfolglos bleibt.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Passau als unbegründet verworfen; BGH stellt zwar Fehler bei der Prüfung der Schwere der Schuld fest, sieht daraus aber keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Nachteil.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei jugendlichen Tätern ist im Rahmen der Strafzumessung nach § 17 Abs. 2 JGG die Schwere der Schuld ausdrücklich zu prüfen, wenn Tatumsstände auf eine erhebliche Schuldschwere schließen lassen.

2

Das Unterlassen der Erwägung oder Feststellung der Schwere der Schuld stellt einen Rechtsfehler dar.

3

Ein solcher Rechtsfehler führt nur dann zur Abänderung des Urteils, wenn er dem Angeklagten tatsächlich zu seinem Nachteil gereicht; unbeeinträchtigende Fehler können nach § 349 Abs. 2 StPO unbeachtlich bleiben.

4

Bei besonders gravierendem Gewalteinsatz (z. B. Einsatz von Gegenständen, gezielte Tritte gegen den Kopf) kann die Feststellung der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe nahelegen und eine Aussetzung zur Bewährung nach § 18 Abs. 2 JGG ausschließen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 17 Abs 2 JGG§ 18 Abs 2 JGG§ 349 Abs. 2 StPO§ 17 Abs. 2 JGG§ 18 Abs. 2 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Passau, 21. März 2011, Az: KLs 208 Js 7768/10

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 21. März 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte J. unvermittelt und ohne Anlass mit einer Glasflasche auf den Geschädigten ein, brachte den schwer Benommenen sodann auf dem Straßenasphalt zum Liegen, schlug auf ihn ein, versetzte ihm einen Kopfstoß und versuchte, ihm mit den Fingern in die Augen zu stechen. Unterstützt durch den Angeklagten R. , der ebenfalls auf den am Boden Liegenden einschlug, beraubte der Angeklagte J. dann den Geschädigten und übergab die an sich genommenen Gegenstände an R. .

Sodann setzten beide Angeklagten ihre Schläge auf den Geschädigten fort, bis dessen Nichte, die den Angriff auf ihren Onkel bemerkt hatte, einschritt (UA S. 7). Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während des Tatgeschehens hatte zudem der Angeklagte R. , der feste Turnschuhe trug, dem Geschädigten mit dem rechten Fuß mindestens zwei mit voller Wucht ausgeführte gezielte Tritte gegen den Kopf versetzt, so dass der Kopf des Geschädigten hin- und herschlug (UA S. 8). Bei diesem Tatbild stellt es einen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht bei dem zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten J. lediglich schädliche Neigungen und nicht auch Schwere der Schuld (vgl. § 17 Abs. 2 JGG) angenommen, das Vorliegen einer solchen nicht einmal in Erwägung gezogen hat (UA S. 15 f.). Bei zutreffender Bewertung der sich aus den Urteilsfeststellungen ergebenden Schuldschwere der Tat und des in der Tatausführung zum Ausdruck kommenden erheblichen Erziehungsbedarfs hätte beim Angeklagten J. die Verhängung einer Jugendstrafe nahe gelegen, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht gekommen wäre (vgl. § 18 Abs. 2 JGG). Der Angeklagte J. ist durch diesen Rechtsfehler indes nicht beschwert.

Nack Rothfuß Elf

Jäger Sander