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BGH·1 StR 286/25·22.07.2025

Revision verworfen: Schutzlose Lage (§177 Abs.5 Nr.3 StGB) und kein minder schwerer Fall

StrafrechtSexualstrafrechtBeweiswürdigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Sexualtaten nach §177 StGB ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Zur Tat 3 bestätigt der BGH die Feststellungen zur schutzlosen Lage aufgrund körperlicher Überlegenheit, fehlender effektiver Hilfe und der ausgewiesenen Angst der 15‑jährigen Zeugin sowie des festgestellten Ausnutzungsvorsatzes. Die Unterlassung einer gesonderten Erörterung eines minder schweren Falls ist angesichts des Nachdrucks des Täters und früherer Taten nicht rechtsfehlerhaft.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hechingen als unbegründet verworfen; Feststellungen zu schutzloser Lage und Ausschluss eines minder schweren Falls bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer schutzlosen Lage im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung der Umstände; hierauf können körperliche Überlegenheit, fehlende effektive Hilfe Dritter und die vom Opfer bekundete Angst entscheidend Einfluss haben.

2

Das Ergreifen oder Festhalten des Opfers und das wiederholte Führen ihrer Hand zu einem entblößten Geschlechtsorgan können die Einwirkungsmöglichkeit des Täters und damit das Vorliegen eines Ausnutzungsvorsatzes beweisen.

3

Ein Ausnutzungs‑ bzw. Ausnutzungsvorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter die Schutzlosigkeit oder besondere Verwundbarkeit des Opfers zum Zwecke der Tatausführung ausnutzt und dies zum Tatzeitpunkt feststellbar ist.

4

Die Unterlassung einer ausdrücklichen Erörterung eines minder schweren Falls (§ 177 Abs. 9 StGB) begründet nur dann einen Revisionsfehler, wenn das Urteil keine tragfähigen Umstände enthält, die das Vorliegen eines minder schweren Falls offensichtlich nicht rechtfertigen; bei drängender Einwirkung und einschlägigen Vorfällen ist ein minder schwerer Fall regelmäßig ausgeschlossen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hechingen, 25. Februar 2025, Az: 1 KLs 18 Js 2719/24 jug

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 25. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Tat 3 der Urteilsgründe ist ergänzend auszuführen:

a) Die erforderliche Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles (UA S. 58 f.; dazu BGH, Urteile vom 4. Januar 2024 – 5 StR 540/23 Rn. 18 und vom 2. Juli 2020 – 4 StR 678/19, BGHSt 65, 62 Rn. 15; Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 StR 476/20, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Nr. 3 Konkurrenzen 1 mwN) zur Annahme einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB) birgt keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Der Angeklagte, der ein kurzes Umschließen seines Penis durch die 15-jährige Zeugin S. eingeräumt hat (UA S. 13), war ihr körperlich überlegen. Von der sich im oberen Wohngeschoss des freistehenden Einfamilienhauses aufhaltenden 12-jährigen Stieftochter des Angeklagten war keine effektive Hilfe zu erwarten. Ihr Mobiltelefon hatte S. weggelegt. Der entsprechende „Ausnutzungsvorsatz“ ist festgestellt (UA S. 8 f.) und bestand ersichtlich zum Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs, des zweimaligen Führens von S.s Hand zu seinem erigierten Glied, an welchem der Angeklagte onanierte (UA S. 9 zweiter Absatz), fort. Das ‚Ergreifen‘ (UA S. 48: ‚Packen‘) des linken Arms der Zeugin, die ihren Widerwillen bekundet hatte, belegt die Einwirkungsmöglichkeit des Angeklagten und zugleich das Drohen von Körperverletzungshandlungen für den Fall, dass S. sich gewehrt hätte, was sie aus ihrer fortbestehenden Angst tatsächlich unterließ (vgl. zum Ganzen BT-Drucks. 18/9097 S. 27 f.). Die Feststellung der Angst bzw. „Panik“ fußt auf der rechtsfehlerfreien Würdigung der Aussage der Zeugin, innerhalb derer das Landgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe weder das Ablassen des Angeklagten von weiteren sexuellen Handlungen auf S.s Bitte hin (UA S. 49 dritter Absatz) noch den Umstand, dass die Zeugin nach Tatvollendung nicht sofort das Haus verließ, sondern die Stieftochter in deren Zimmer aufsuchte, aus dem Blick verloren hat.

b) Auch der Umstand, dass das Landgericht einen minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 zweiter Halbsatz StGB) nicht explizit erörtert hat, erweist sich nicht als durchgreifend bedenklich. Der Angeklagte wirkte mit Nachdruck auf S. ein. So führte er ihre Hand ein zweites Mal zu seinem Penis, obwohl die Geschädigte schon nach dem ersten Mal ihren Wunsch, nach Hause zu gehen, wiederholte.

Auch die vorherigen zu Lasten der Stieftochter begangenen Missbrauchstaten lassen die Annahme eines minder schweren Falles bei der dritten Tat als unvertretbar erscheinen.

Jäger Wimmer Bär Ri´inBGH Welhofer-Zeitlerist urlaubsbedingtortsabwesend unddaher gehindertzu unterschreiben. Leplow Jäger