Vorlagefrage zu Impfausweis-Fälschung: Keine Sperrwirkung des § 279 StGB aF gegenüber § 267 StGB
KI-Zusammenfassung
Das OLG Karlsruhe legte dem BGH die Frage vor, ob §§ 277–279 StGB aF eine Sperrwirkung gegenüber § 267 Abs. 1 StGB entfalten, wenn ein gefälschter Impfpass in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats vorgelegt wird. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Urkundenfälschung. Der BGH gab die Sache an das OLG zurück, weil er die Rechtsfrage in einem kürzlichen Urteil bereits entschieden hat: § 279 StGB aF schafft keine ausschließende Sperrwirkung gegenüber § 267 StGB in den dargestellten Sachverhalten.
Ausgang: Sache an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgegeben, da der BGH die Vorlagefrage bereits in einem früheren Urteil entschieden hat
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen der Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG entfallen, wenn der Bundesgerichtshof die streitige Rechtsfrage bereits entschieden hat; der Zweck der Vorschrift ist die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung.
Eine privilegierende Spezialität des § 279 StGB in der bis 23.11.2021 geltenden Fassung entfaltet nicht grundsätzlich eine Sperrwirkung gegenüber dem allgemeinen Urkundentatbestand des § 267 Abs. 1 StGB in Fällen, in denen ein gefälschter Impfausweis in einer Apotheke vorgelegt wird, um ein digitales Impfzertifikat zu erlangen.
Das Vorlegen bzw. Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats kann den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) erfüllen.
Die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebietet, dass wiederholte Vorlagefragen unterbleiben, sobald der BGH die streitige Rechtsfrage entschieden hat.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 26. Juli 2022, Az: 2 Rv 21 Ss 262/22, Vorlagebeschluss
Tenor
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgegeben.
Gründe
I.
1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung eine Sperrwirkung im Sinne einer privilegierenden Spezialität entfalten, die bei Vorlage eines Impfausweises mit gefälschten Eintragungen über den Erhalt von Covid-19 Schutzimpfungen in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Covid-19-Impfzertifikats einen Rückgriff auf den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB ausschließt und somit einer Verurteilung nach dieser Vorschrift entgegensteht.
2. Das Amtsgericht Lörrach hatte den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen legte der Angeklagte am 3. November 2021 einer Mitarbeiterin der P. -Apotheke in W. einen auf ihn ausgestellten Impfpass vor, in dem zwei Eintragungen zu seinem Impfstatus gefälscht waren. Hiermit beabsichtigte er, seinen vollständigen Covid-19-Impfschutz vorzutäuschen, um ein digitales Impfzertifikat zu erlangen. Die Apothekenmitarbeiterin erkannte jedoch die Fälschung und verständigte die Polizei.
3. Das Oberlandesgericht Karlsruhe beabsichtigt, die vom Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lörrach eingelegte Revision entsprechend dem Antrag des Generalstaatsanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Es sieht sich hieran durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Juni 2022 – 207 StRR 155/22 gehindert, das eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB verneint, weil insoweit § 279 StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung eine privilegierende Sperrwirkung gegenüber § 267 Abs. 1 StGB entfalte.
4. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage entsprechend der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts zu entscheiden.
II.
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgegeben.
1. Die Voraussetzungen der Vorlage sind nicht mehr gegeben. Denn der Senat hat durch Urteil vom 12. Juli 2023 (1 StR 260/22) entschieden, dass in Sachverhaltsgestaltungen, in denen der gefälschte Impfpass in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats vorgelegt wird, eine Sperrwirkung durch eine privilegierende Spezialität des § 279 StGB aF gegenüber dem allgemeinen Urkundstatbestand des § 267 Abs. 1 StGB nicht gegeben ist. Der Senat ist hierbei der grundlegenden Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) gefolgt, der eine entsprechende Strafbarkeit durch den Fälscher des Impfausweises zu beurteilen hatte.
2. Damit sind die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG entfallen. Der Zweck dieser Vorschrift, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu sichern, ist erreicht, wenn eine zwischen den Oberlandesgerichten streitige Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof entschieden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 230/18 Rn. 5 mwN). Eine wiederholte Entscheidung der Rechtsfrage ist nicht veranlasst.
| Jäger | Wimmer | Munk | |||
| Bellay | Allgayer |