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BGH·1 StR 284/25·10.11.2025

Anhörungsrüge wegen angeblicher Gehörsverletzung gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtVollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verurteilte rügt Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil der Senat eine eigene Strafzumessung ohne vorherigen Hinweis vorgenommen haben soll. Der BGH hält die Anhörungsrüge nach §356a StPO für zulässig, aber unbegründet. Der Senat hatte auf die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung hingewiesen und die Gegenerklärung der Verteidigung berücksichtigt. Zwischenzeitliche Reduzierung des Schadens ist nur im Vollstreckungsverfahren (§459g StPO) zu prüfen.

Ausgang: Die Anhörungsrüge der Verurteilten wird als unbegründet verworfen; es liegt keine Gehörsverletzung vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist nach § 356a StPO statthaft und im Revisionsverfahren zulässig.

2

Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Beteiligte auf die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidungsgrundlage hingewiesen wurde und seine Gegenerklärung Gegenstand der Beratung war.

3

Die bloße Nichtübernahme oder Zurückweisung vorgebrachter rechtlicher Auffassungen stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sofern das Vorbringen berücksichtigt worden ist.

4

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, in der Begründung auf jedes Vorbringen ausdrücklich einzugehen; entscheidend ist, dass das Vorbringen in die Erwägung einbezogen wurde.

5

Zwischenzeitliche Änderungen des Schadensumfangs sind im Revisionsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn sie revisionsrechtlich erheblich sind; sonst sind sie im Vollstreckungsverfahren (z.B. § 459g StPO) zu prüfen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 354 Abs. 1 StPO analog§ 356a StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 459g StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. August 2025, Az: 1 StR 284/25, Beschluss

vorgehend LG Hof, 6. Dezember 2024, Az: 3 KLs 1900 Js 9410/24

Tenor

Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 22. September 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 4. August 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat nach Teileinstellung des Verfahrens im Hinblick auf sechs der 146 Einzeltaten wegen Verfolgungsverjährung und entsprechender Abänderung des Schuldspruchs die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts H. vom 6. Dezember 2024 mit Beschluss vom 4. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog im Übrigen als unbegründet verworfen.

2

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Verurteilte mit ihrer Anhörungsrüge vom 22. September 2025. Sie macht geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er eine eigene Strafzumessung vorgenommen habe, ohne vorher einen entsprechenden Hinweis an die Verurteilte zu erteilen.

3

2. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

4

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen oder deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit dem Antrag des Generalbundesanwalts auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO analog ausdrücklich hingewiesen. Auch die Gegenerklärung der Verteidigung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts war Gegenstand der Beratung.

5

Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung der Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag der Verurteilten wurde bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. Im Übrigen ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 Rn. 4 mwN).

6

Soweit die Verurteilte im Übrigen auf eine maßgebliche Veränderung der der Ausgangsentscheidung zu Grunde liegenden Umstände durch eine zwischenzeitliche Reduzierung des eingetretenen Schadens um weitere 115.980 Euro verweist, ist dies im Rahmen der Vollstreckung von Nebenfolgen nach § 459g StPO in Bezug auf die vom Landgericht angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen zu berücksichtigen, kann aber im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden.

JägerBärWelnhofer-Zeitler
FischerAllgayer