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BGH·1 StR 284/25·04.08.2025

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen Verjährung und Fortbestand von Einziehung und Gesamtstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtEinziehungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Angeklagten führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens in sechs Fällen wegen Verfolgungsverjährung; das Berufungsurteil wird insoweit geändert. In den übrigen 146 Fällen bleibt die Verurteilung wegen Untreue bestehen und die angeordnete Einziehung von Taterträgen wird bestätigt. Das Gericht hält die Gesamtfreiheitsstrafe trotz Teilausfall für weiterhin gerechtfertigt. Kostenfolgen wurden für die eingestellten Fälle der Staatskasse auferlegt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in sechs Fällen wegen Verjährung eingestellt, sonstige Revision verworfen; Schuldspruch auf 146 Fälle abgeändert, Einziehung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung einer Vermögensstraftat beginnt mit der Tatbeendigung; bei Geldleistungen tritt Tatbeendigung mit der endgültigen Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Empfängers ein.

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Führt Verfolgungsverjährung vor Einleitung der Hauptverhandlung zum Fortfall der Verfolgung, ist das Verfahren auf Antrag nach § 206a StPO einzustellen.

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Eine in der Einleitungsverfügung ausdrücklich vorläufig zurückgestellte Anordnung zur Vernehmung entfaltet keine Außenwirkung und unterbricht die Verjährungsfrist nicht.

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Die teilweise Einstellung einzelner Strafsachen wegen Verjährung zwingt nicht automatisch zur Herabsetzung einer bereits gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe; der Gesamtstrafenausspruch bleibt bestehen, wenn ohne die eingestellten Einzelstrafen keine geringere Gesamtstrafe zu erwarten gewesen wäre.

5

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist auch für verjährte Straftaten im Wege der selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB möglich; ein Übergang in das objektive Verfahren nach §§ 435 ff. StPO ist hierfür nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 206a StPO§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 266 Abs. 1 iVm § 263 Abs. 3 StGB§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hof, 6. Dezember 2024, Az: 3 KLs 1900 Js 9410/24

nachgehend BGH, 10. November 2025, Az: 1 StR 284/25, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 6. Dezember 2024 wird

a) das Verfahren hinsichtlich der Fälle B.II.1 bis 6 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte der Untreue in 146 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 152 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 457.095,97 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat nach einer Verfahrenseinstellung (§ 206a StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in den Fällen B.II.1 bis 6 der Urteilsgründe wegen Verfolgungsverjährung ein (§ 206a StPO, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB).

3

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Verjährung für Straftaten nach § 266 Abs. 1 iVm § 263 Abs. 3 StGB beträgt fünf Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB. Sie beginnt mit Tatbeendigung, § 78a Satz 1 StGB. Beendigung tritt bei endgültigem Vermögensverlust ein (Fischer/Fischer StGB § 266 Rn. 187a; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1990 – 4 StR 13/90). Danach sind die einzelnen Taten jeweils mit Gutschrift des angewiesenen Geldbetrages auf dem Konto der Angeklagten beendet. Dies war in den Fällen 1 bis 6 spätestens mit der im Fall 6 am 20. August 2019 (Fall 6, UA S. 6) erfolgten Gutschrift auf dem Konto der Angeklagten (Bl. 90, Anlage) der Fall. Die fünfjährige Verjährungsfrist war somit vor dem am 28. August 2024 erfolgten allgemeinen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsauftrag abgelaufen, der mit der Bitte, ‚insbesondere’ die Angeklagte zu vernehmen, eine unbedingte Vernehmungsanordnung enthielt (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; vgl. auch Greger/Weingarten in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Auflage 2024, § 78c StGB Rn. 22), die den Sachakten als erste verjährungsunterbrechende Maßnahme zu entnehmen ist (Bl. 116).

Die zuvor von der Staatsanwaltschaft in der Einleitungsverfügung vom 10. Juli 2024 zugleich getroffene Anordnung der Vernehmung der Angeklagten, die ‚allerdings vorläufig zurückgestellt [wurde], um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden’ (Bl. 39), genügt für die Verjährungsunterbrechung nicht, weil sie zunächst ausdrücklich nicht durchgeführt werden und damit keine Außenwirkung erzeugen sollte. Sie richtete sich nicht an ein Ermittlungsorgan (vgl. Greger/Weingarten a.a.O.; BayObLG DAR 2022, 38).“

4

Dem schließt sich der Senat an.

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2. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Entfallen der insoweit verhängten sechs Einzelstrafen.

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3. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat dennoch Bestand (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Der Zusammenzug der verbleibenden 146 Einzelstrafen mit einer Einsatzstrafe von einem Jahr und zwei Monaten in 76 Fällen und weiteren 70 Einzelstrafen zwischen Geldstrafe von 150 Tagessätzen und Freiheitsstrafe von elf Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erweist sich nach wie vor als sehr straff. Der Senat schließt deshalb im Hinblick auf die Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen und Geldstrafen aus, dass das Landgericht ohne die in den Fällen 1 bis 6 festgesetzten vier Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten und den zwei Geldstrafen von jeweils 150 Tagessätzen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

7

4. Auch die Einziehungsentscheidung hat Bestand.

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Angesichts der Verjährung der zugrundeliegenden Straftaten der Fälle 1 bis 6 der Urteilsgründe kommt zwar eine Einziehung der Taterträge nach §§ 73, 73c StGB nicht mehr in Betracht. Es hat aber insoweit eine selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB zu erfolgen. Nach § 76a Abs. 2 StGB ist die selbständige Einziehung des durch oder für eine verjährte Straftat erlangten Ertrages oder dessen Wertes unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b, 73c StGB auch dann zulässig, wenn – wie hier – die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Dass vorliegend die Einstellung des Verfahrens wegen der bereits vor Beginn der Hauptverhandlung eingetretenen Verfolgungsverjährung durch die Strafkammer unterblieben ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Einziehung der durch eine verjährte Straftat erlangten Taterträge sowie des Wertes der Taterträge nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB kann auch im subjektiven Verfahren angeordnet werden; eines Übergangs in das objektive Verfahren gemäß §§ 435 ff. StPO bedarf es insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 28. August 2024 – 2 StR 405/23 Rn. 15 mwN).

JägerBärWelnhofer-Zeitler
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