Keine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung bei rein rechtlicher Nachprüfung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte in Untersuchungshaft beantragte, zur Revisionshauptverhandlung vorgeführt zu werden. Das BGH entschied, dass die Vorführung nicht geboten ist, weil die Revisionshauptverhandlung nach § 337 StPO auf rechtliche Nachprüfung beschränkt ist und keine eigene Sachentscheidung erfolgt. Anwesenheit der Verteidiger, keine besonderen persönlichen Umstände und die Umsetzung von Art. 8 RL 2016/343 durch § 350 StPO wahren die Rechte des Angeklagten.
Ausgang: Antrag des Angeklagten auf Vorführung zur Revisionshauptverhandlung als nicht geboten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionshauptverhandlung ist nach § 337 StPO grundsätzlich auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt; eine eigene neue Sachentscheidung durch den Revisionssenat kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
Die Vorführung eines inhaftierten Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung ist nicht erforderlich, solange die Verhandlung auf Rechtsfragen beschränkt bleibt und keine besonderen in der Person liegenden Umstände vorliegen, die seine Anwesenheit gebieten.
Das Gebot der Waffengleichheit und das Recht auf effektive Verteidigung erfordern nicht zwingend die Vorführung des Angeklagten, wenn seine Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend sind.
Die Vorgaben der Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/343 werden durch die innerstaatliche Regelung des § 350 StPO gewahrt, sodass daraus kein allgemeines Vorführungsgebot für revisionsrechtliche Prüfungen folgt.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 25. Februar 2022, Az: 2 Ks 127 Js 123332/21
nachgehend BGH, 29. Dezember 2022, Az: 1 StR 284/22, Beschluss
nachgehend BGH, 9. Januar 2023, Az: 1 StR 284/22, Beschluss
nachgehend BGH, 25. Januar 2023, Az: 1 StR 284/22, Urteil
Tenor
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über seine Revision sowie die Revision der Staatsanwaltschaft München I gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Februar 2022 vorzuführen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts; insoweit wird insbesondere geltend gemacht, das Landgericht habe das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu Unrecht verneint und rechtsfehlerhaft von der Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Die Revisionshauptverhandlung ist auf den 24. Januar 2023 anberaumt.
Der in dieser Sache in Untersuchungshaft genommene Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 18. November 2022 beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.
Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für geboten.
Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da die Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein werden. Das Recht des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung gemäß Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren wird durch die der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie dienende, dieser Entscheidung zugrunde gelegte Bestimmung des § 350 StPO gewahrt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 – 1 StR 113/19 Rn. 2 mwN und vom 28. Mai 2020 – 3 StR 77/20; vgl. BT-Drucks. 19/4467, Seite 9 ff., 22 ff.).
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