Tatbestandsmerkmal der lebensgefährdenden Behandlung beim Einschleusens von Ausländern
KI-Zusammenfassung
Der BGH beschränkt das Verfahren nach §154a Abs.2 StPO auf gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen in fünf Fällen, da die Annahme einer "das Leben gefährdenden Behandlung" nicht hinreichend belegt ist. Die tateinheitliche Verurteilung nach §96 Abs.2 Nr.5 AufenthG entfällt; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen. Zudem wird im Urteil die im Ausland verbüßte Haft 1:1 angerechnet.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen lebensgefährdender Behandlung entfällt; übrige Verurteilungen bestätigt; im Ausland verbüßte Haft 1:1 angerechnet.
Abstrakte Rechtssätze
Das Merkmal der "das Leben gefährdenden Behandlung" i.S.d. §96 Abs.2 Satz1 Nr.5 AufenthG ist erfüllt, wenn die während der Schleusung erlittene Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, Lebensgefahr herbeizuführen; eine konkrete Gefährdung muss nicht bereits eingetreten sein.
Für die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung sind die maßgeblichen Umstände im Einzelnen festzustellen und zu belegen; die Urteilsgründe müssen darlegen, woraus die Eignung zur Herbeiführung einer Lebensgefahr folgt.
Das Gericht kann das Verfahren nach §154a Abs.2 StPO auf bestimmte Vorwürfe beschränken, wenn die Beweislage für andere Tatvorwürfe nicht hinreichend ist.
Wenn eine aufgrund tateinheitlicher Annahme entfällt, die Vorinstanz diese Annahme jedoch bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt hat, führt die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung nicht zwingend zu einer Milderung der verhängten Einzel- oder Gesamtstrafe.
Erlittene Freiheitsentziehung im Ausland ist nach §51 Abs.4 Satz2 StGB auf die verhängte deutsche Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen (Verhältnis 1:1), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Weiden, 28. Januar 2019, Az: 23 Js 2015/18 - 1 KLs
Tenor
1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 28. Januar 2019, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass
a) die tateinheitliche Verurteilung wegen Einschleusens von Ausländern, wobei die Geschleusten einer das Leben gefährdenden Behandlung ausgesetzt wurden, entfällt;
b) der Strafausspruch dahin ergänzt wird, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf Fällen beschränkt, weil eine das Leben gefährdende Behandlung der Geschleusten, auf die das Landgericht die tateinheitliche Verurteilung nach § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gestützt hat, nicht hinreichend belegt ist.
Das Merkmal einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ist erfüllt, wenn die Behandlung, der der Ausländer während der Schleusung ausgesetzt ist, nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen; eine konkrete Gefährdung des Lebens muss dabei noch nicht eingetreten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 1 StR 8/19 Rn. 7; Urteil vom 29. April 2004 - 4 StR 43/04 Rn. 16; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 36; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 224. EL März 2019, § 96 AufenthG Rn. 27). Die Umstände, die eine das Leben gefährdende Behandlung des Geschleusten begründen, müssen dabei im Einzelnen festgestellt und belegt sein; insbesondere müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, woraus sich im konkreten Fall die Eignung der Behandlung zur Herbeiführung einer Lebensgefahr für den Geschleusten ergibt. Diesen Anforderungen genügen die bisherigen Feststellungen nicht, weshalb der Senat von der Möglichkeit der Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat.
2. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Das Landgericht hat - ausgehend von dem Strafrahmen des § 97 Abs. 2 AufenthG - die von ihm angenommene tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands des lebensgefährdenden Einschleusens von Ausländern (§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) im Rahmen der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt.
3. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war in die Beschlussformel aufzunehmen, dass die vom Angeklagten in der Tschechischen Republik erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
4. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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