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BGH·1 StR 279/25·05.03.2026

BGH: Herabstufung bei Bestimmen des Kindes zur Selbstbefriedigung (Fall II.5)

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen die rechtliche Bewertung von Fall II.5, in dem er seine sechs- bis siebenjährige Tochter bestimmte, sich einen Kugeldildo selbst einzuführen. Der BGH stellt fest, dass dies nicht die Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF erfüllt, sondern § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB aF (und hinsichtlich Schutzbefohlener § 174 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF). Der Schuldspruch für Fall II.5 wird entsprechend abgeändert und die Einzelstrafe auf 90 Tagessätze à 1 Euro reduziert; die sonstige Revision bleibt unbegründet.

Ausgang: Teilweiser Teilerfolg der Revision: Schuldspruch und Einzelstrafe in Fall II.5 herabgesetzt, sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst erfasst nicht die Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF, sondern den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB aF.

2

Die Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF bezieht sich nur auf die Tatbestände des § 176 Abs. 1 und 2 StGB und setzt einen körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer voraus.

3

Das Bestimmen eines Schutzbefohlenen zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst fällt nicht unter § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF; es kann je nach Fassung unter § 174 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 174 Abs. 3 Nr. 2 StGB fallen.

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Ändert das Revisionsgericht die rechtliche Qualifikation einer Tat und ergibt sich hieraus ein geringerer Strafrahmen, kann es zur Vermeidung einer Benachteiligung des Angeklagten die Einzelstrafe nach § 354 Abs. 1 StPO analog auf die gesetzlich niedrigste Sanktion festsetzen.

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Die Änderung eines Einzelstrafen wirkt nicht notwendigerweise auf die Gesamtstrafe, wenn bei Berücksichtigung der übrigen Einzelstrafen und ihres engen Zusammenzugs die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe unverändert bleiben würde.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB aF§ 174 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF

Vorinstanzen

vorgehend LG Ulm, 12. März 2025, Az: 2 KLs 41 Js 7471/22 jug

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 12. März 2025 dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je einem Euro verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

2

Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – zu Fall II. 5. der Urteilsgründe folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

1. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2015 forderte der Angeklagte entweder im Haus der Familie in M. oder im Auto während einer Einkaufs- oder Ausflugsfahrt seine sechs oder sieben Jahre alte Tochter auf, sich zu entkleiden und sich selbst einen Kugeldildo in ihre Scheide einzuführen. Das Kind kam der Aufforderung des Angeklagten nach. Der Angeklagte handelte dabei zur Steigerung seiner eigenen Lust.

4

2. Das Landgericht hat dies als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der vom 27. Januar 2015 bis 12. März 2020 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) und sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der vom 27. Januar 2015 bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) gewürdigt.

II.

5

Die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Lediglich im Fall II. 5. der Urteilsgründe ist der Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu korrigieren und durch den Senat eine neue Einzelstrafe zuzumessen.

6

1. Soweit der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen seine sechs- oder siebenjährige Tochter dazu bestimmte, sich selbst einen Kugeldildo in die Scheide einzuführen (Ziffer II. 5. der Urteilsgründe), erfüllt das nicht die Qualifikation des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF, sondern den Tatbestand des Bestimmens eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB aF. Auch tragen die Feststellungen insoweit nicht eine Strafbarkeit gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF, sondern gemäß § 174 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF.

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a) Da nach den Feststellungen eine Bestimmung der Tatzeit nur insoweit möglich war, als der Angeklagte die Tat im Jahr 2015 beging, hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF angewendet, der mit der vorhergehenden wie auch mit den nachfolgenden Fassungen sowie mit der der zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Nachfolgevorschrift des § 176c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB inhaltlich übereinstimmt. Es hat dabei jedoch verkannt, dass § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF nach dem Gesetzeswortlaut nur eine Qualifikation der § 176 Abs. 1 und 2 StGB, nicht aber des § 176 Abs. 4 StGB ist. Mit einer erhöhten Strafe bedroht sind mithin solche mit einem Eindringen verbundene sexuelle Handlungen, die eine Person über achtzehn Jahren an einem Kind vornimmt oder von einem Kind an sich vornehmen lässt. Voraussetzung ist, dass es dabei zu einem Körperkontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2022 – 3 StR 197/22 Rn. 4 mwN). Da es sich bei § 176 Abs. 1 StGB um ein „eigenhändiges Delikt“ handelt (BGH, Urteil vom 7. September 1995 – 1 StR 236/95 Rn. 6 ff., BGHSt 41, 242, 243 ff.; Beschlüsse vom 24. September 2025 – 4 StR 205/25 Rn. 11 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen], 5. November 2024 – 6 StR 338/24 Rn. 9 und vom 29. März 2022 – 2 StR 490/21 Rn. 11 mwN), scheidet eine Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft aus. Vielmehr wird das Bestimmen eines Kindes, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen, von § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB aF erfasst. Diese Tatbestandsalternative hat der Gesetzgeber jedoch bewusst nicht der Qualifikation des § 176a Abs. 2 StGB aF unterstellt (BT-Drucks. 15/350, S. 18; siehe auch BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 1 StR 451/23 Rn. 2).

8

Dies zugrunde gelegt hat sich der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB aF strafbar gemacht, weil er die Geschädigte dazu bestimmte, sich den Kugeldildo selbst einzuführen, und ein Körperkontakt zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten nicht stattfand.

9

b) Ebenso rechtsfehlerhaft ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Handlung des Angeklagten den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF erfüllt, der inhaltlich mit der vorhergehenden und den nachfolgenden Fassungen übereinstimmt. Auch diese Vorschrift setzt voraus, dass entweder der Täter eigenhändig (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1995 – 1 StR 236/95 Rn. 6 ff., BGHSt 41, 242, 243 ff.) eine sexuelle Handlung am Schutzbefohlenen vornimmt oder er den Schutzbefohlenen eine solche an sich, mithin am Täter, vornehmen lässt. Daran fehlt es, wie bereits ausgeführt. Das Bestimmen eines schutzbefohlenen Kindes – hier der leiblichen Tochter des Angeklagten – zur Vornahme von sexuellen Handlungen an sich selbst unterfällt jedoch § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 1. April 2004 bis 26. Januar 2015, wenn der Täter – wie hier der Angeklagte – handelt, um sich sexuell zu erregen, beziehungsweise § 174 Abs. 3 Nr. 2 StGB in den nachfolgenden Fassungen, wobei die seit 1. Juli 2021 geltende Fassung vorgenannte Zweckbestimmung nicht mehr enthält.

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c) Der Senat ändert den Schuldspruch im Fall II. 5. der Urteilsgründe dahin ab, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

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2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im Fall II. 5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung – wie oben dargelegt – den nicht einschlägigen Strafrahmen aus § 176a Abs. 2 StGB aF zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht. Demgegenüber eröffnet § 176 Abs. 4 StGB in allen vom 5. November 2008 bis 30. Juni 2021 geltenden Fassungen einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil, da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Annahme des zutreffenden Strafrahmens im Fall II. 5. der Urteilsgründe eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte.

12

Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, ändert der Senat die Einzelstrafe im Fall II. 5. gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog auf die gesetzlich niedrigste Strafe in Höhe von 90 Tagessätzen Geldstrafe zu je einem Euro ab (§ 47 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB).

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Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon jedoch unberührt. Mit Blick auf die übrigen Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (Fall II. 1. der Urteilsgründe), dreimal zwei Jahren und sechs Monaten (Fälle II. 2. bis 4. der Urteilsgründe), zweimal zwei Jahren und drei Monaten (Fälle II. 7. und II. 8. der Urteilsgründe) und einem Jahr und sechs Monaten (Fall II. 6. der Urteilsgründe) sowie deren äußerst straffen Zusammenzug ist auszuschließen, dass das Landgericht unter Ansatz der gesetzlich niedrigsten Strafe im Fall II. 5. der Urteilsgründe zu einer anderen als der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gelangt wäre.

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3. Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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