Rücknahme von Rechtsanwaltsbestellung bei temporärer Wahlverteidigung
KI-Zusammenfassung
Die Pflichtverteidigerin beantragt Aufhebung ihrer Beiordnung nach § 143a StPO, weil der Angeklagte einen Wahlverteidiger legitimiert hat, der die Revision begründet. Das Gericht weist den Antrag zurück, weil der Wahlverteidiger die Vertretung nur temporär für das Revisionsverfahren und den anstehenden Termin übernommen hat. Eine Entpflichtung ist nur bei dauerhafter Übernahme durch den Wahlverteidiger gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag der Pflichtverteidigerin auf Aufhebung der Beiordnung nach § 143a StPO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO setzt voraus, dass der gewählte Verteidiger die Verteidigung tatsächlich und dauerhaft übernimmt.
Hat der Wahlverteidiger seine Übernahme der Verteidigung nur punktuell oder temporär erklärt (z.B. lediglich für das Revisionsverfahren oder einen einzelnen Hauptverhandlungstermin), steht dies einer Aufhebung der Pflichtverteidigerbeiordnung entgegen.
Die Legitimation und Mitarbeit eines Wahlverteidigers in einzelnen Verfahrensstadien begründet allein noch nicht die Verpflichtung zur Entpflichtung des beigeordneten Pflichtverteidigers, wenn dessen Bestellung weiterhin erforderlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 23. Februar 2024, Az: 15 KLs 652 Js 26124/23 jug
nachgehend BGH, 27. November 2024, Az: 1 StR 279/24, Urteil
Tenor
Der Antrag der Pflichtverteidigerin S. auf Aufhebung ihrer Beiordnung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Heilbronn hat dem Angeklagten mit Beschluss vom 4. August 2023 Rechtsanwältin S. als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Am 23. Februar 2024 hat das Landgericht Heilbronn den Angeklagten wegen bandenmäßigen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben seiner Pflichtverteidigerin Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 15. April 2024 hat sich Rechtsanwalt W. als Wahlverteidiger des Angeklagten legitimiert und mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024 die Revision begründet.
Am 6. November 2024 hat Rechtsanwältin S. die Aufhebung ihrer Beiordnung als Pflichtverteidigerin beantragt. Zur Begründung hat sie auf die Ladung zum Hauptverhandlungstermin Bezug genommen und ausgeführt, der Angeklagte werde in der Sache ausschließlich von Rechtsanwalt W. vertreten; sie beantrage daher im Hinblick auf § 143a StPO, ihre Bestellung aufzuheben.
Rechtsanwalt W. hat am 13. November 2024 schriftlich mitgeteilt, dass sein Wahlmandat für das Revisionsverfahren einschließlich des angesetzten Hauptverhandlungstermins gesichert sei und er an dem Hauptverhandlungstermin vom 27. November 2024 teilnehmen werde. Einer Entpflichtung der Pflichtverteidigerin werde daher nicht entgegengetreten.
II.
Der Entpflichtungsantrag ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin S. nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO liegen nicht vor.
Zwar ist nach dieser Vorschrift die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn der Angeklagte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Wahlverteidiger nicht dauerhaft, sondern nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Verurteilten bereit und in der Lage ist (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 30. Juni 2016, 3 Ws 309/16, 3 Ws 310/16, BeckRS 2016, 13853). So ist es hier; Rechtsanwalt W. hat zum Ausdruck gebracht, dass seine Beauftragung als Wahlverteidiger temporär sein sollte und zwar lediglich bezogen auf das Revisionsverfahren einschließlich des anstehenden Hauptverhandlungstermins.
| Jäger | |