Revision wegen geänderter Mindeststrafe: Aufhebung Teilstrafen- und Gesamtstrafenausspruch
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wendet sich gegen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs und Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Der BGH prüft die Anwendung einer nachträglich erlassenen, günstigeren Mindeststrafe des § 184b Abs. 3 StGB. Er hebt den Strafausspruch in einem Tatfall sowie den Gesamtstrafenausspruch auf, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die reduzierte Mindeststrafe das Ergebnis beeinflusst hätte. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen; übrige Revisionsanträge bleiben erfolglos.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Strafausspruch in einem Tatfall und der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, Zurückverweisung zur neuen Entscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Nachträglich erlassene, für den Angeklagten günstigere Strafrechtsänderungen sind gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO auf noch nicht rechtskräftig entschiedene Fälle anzuwenden.
Wird durch Gesetz die Mindeststrafe eines Tatbestands nachträglich herabgesetzt, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die neue Regelung zu einer milderen Einzel- oder Gesamtstrafe geführt hätte.
Die Aufhebung eines Teilstrafenausspruchs wegen eines rechtlichen Fehlers zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich; materielle Feststellungen zur Strafzumessung können jedoch bestehen bleiben, soweit sie vom Rechtsfehler unberührt sind.
Bei der Prüfung der Rückwirkung günstigerer Strafrechtsänderungen genügt es, dass das Revisionsgericht nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass der Tatrichter unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage eine anderslautende Strafhöhe festgesetzt hätte.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 22. März 2024, Az: 6 KLs 3/24 jug
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 22. März 2024 aufgehoben
a) im Strafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe und
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Strafausspruch hat im Fall II. 3. der Urteilsgründe keinen Bestand.
Das Landgericht ist bei seiner Strafzumessung im Fall II. 3. der Urteilsgründe vom bisherigen Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen und hat für diese Tat eine dem bisherigen Mindestmaß entsprechende Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt. Durch das am 28. Juni 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) hat der Gesetzgeber die Mindeststrafe in § 184b Abs. 3 StGB von einem Jahr auf drei Monate Freiheitsstrafe reduziert. Diese damit für den Angeklagten günstigere Gesetzesfassung ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO anzuwenden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der reduzierten Mindeststrafe in § 184b Abs. 3 StGB zu einer geringeren als der verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gelangt wäre.
2. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II. 3. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung können bestehen bleiben, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht beeinflusst sind.
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