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BGH·1 StR 275/23·28.08.2023

Revision gegen LG-Urteil verworfen – Verurteilung wegen Vorenthaltung/Veruntreuung von Arbeitsentgelt bestätigt

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStrafverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel ein. Der 1. Strafsenat des BGH hat die Revision als unbegründet verworfen und den Angeklagten zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels verurteilt. Zudem berichtigt der Senat einen früheren Beschluss hinsichtlich der Zahl und Tateinheit der Verurteilungen. Die Entscheidung erfolgte auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Kiel als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; Berichtigung eines früheren Senatsbeschlusses zur Tatqualifikation.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Rechtsmittel keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler aufzeigt.

2

Der Generalbundesanwalt kann die Berichtigung eines Senatsbeschlusses beantragen; der Senat kann sodann die Tatqualifikation und Tateinheit klärend berichtigen.

3

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, wenn seine Revision keinen Erfolg hat.

4

Feststellungen des Landgerichts zu Tateinheiten bleiben wirksam, solange der Revisionsgerichtshof keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler feststellt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kiel, 31. Mai 2023, Az: 3 KLs 544 Js 26979/14 (3)

Tenor

1. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2023 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 31. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen wird der Senatsbeschluss vom 26. Juli 2022 (1 StR 51/22) dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 82 Fällen, davon in vier Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung, in 30 Fällen in Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung und in zwölf Fällen in Tateinheit mit Betrug, schuldig ist.

Jäger Fischer Wimmer Bär Leplow