Pflichtverteidigergebühr: Pauschgebühr für Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung bei besonderer Verfahrensschwierigkeit
KI-Zusammenfassung
Der gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger beantragte statt der gesetzlichen VV-RVG-Gebühr eine Pauschvergütung von 1.300 € für Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung. Der BGH bewilligte die Pauschvergütung nach §51 RVG, da besonderer Umfang und besondere Schwierigkeit der Vorbereitung vorlagen. Insbesondere erforderte die Auseinandersetzung mit mehreren Revisionsbegründungen einen erhöhten Aufwand. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
Ausgang: Antrag auf Pauschvergütung für Revisionshauptverhandlung in Höhe von 1.300 € stattgegeben; Pauschale bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erhöhung oder Ersetzung der gesetzlich bestimmten Vergütung nach §51 RVG kommt in Betracht, wenn besonderer Umfang oder besondere Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Verhandlung vorliegen.
Die Bewilligung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlichen Gebühr setzt substantiiert darzulegende Umstände voraus, die den üblichen Vorbereitungsaufwand deutlich übersteigen.
Die intensive inhaltliche Auseinandersetzung mit mehreren und ggf. widersprüchlichen Revisionsbegründungen (z. B. Staatsanwaltschaft, Nebenkläger, Mitangeklagter, Generalbundesanwalt) kann einen besonderen Vorbereitungsaufwand begründen, der eine erhöhte Vergütung rechtfertigt.
Auf die bewilligte Pauschvergütung und die notwendigen Auslagen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer aufzurechnen und gesondert auszuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. Oktober 2011, Az: 1 StR 273/11, Urteil
vorgehend LG Tübingen, 16. Dezember 2010, Az: 3 KLs 46 Js 3954/10
Tenor
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt M. aus Stuttgart, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300 Euro bewilligt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 228 € gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschgebühr in Höhe von 1.300 €. Die Erhöhung der gesetzlichen Gebühr ist gemäß § 51 RVG wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angezeigt. Der Verteidiger hatte sich mit den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Mitangeklagten sowie der Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinanderzusetzen.
Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendigen Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen.
| Nack | Elf | Jäger | |||
| Wahl | Graf |