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BGH·1 StR 272/22·30.11.2022

Revision: Einziehung von sechs asservierten Gegenständen aufgehoben, übrige Revisionen verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des LG Heidelberg ein, das sie wegen Betäubungsmittelstraftaten verurteilte und Taterträge einzog. Der BGH hob die Einziehungsanordnung für sechs asservierte Gegenstände auf, weil diese Einziehung die abgeurteilten Taten nicht betraf. Die übrigen Revisionen wurden als unbegründet verworfen; jede Partei trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten hinsichtlich der Einziehung von sechs asservierten Gegenständen stattgegeben; sonstige Revisionen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einziehungsanordnung ist aufzuheben, wenn die konkret verfügte Einziehung nicht die Gegenstände betrifft, die sich aus der abgeurteilten Tatordnung ergeben.

2

Die Revision kann zur Aufhebung einzelner Teile des Urteils führen, wenn diese Teile in rechtlichem oder sachlichem Zusammenhang nicht die verurteilten Taten betreffen.

3

Wird eine Einziehungsanordnung nicht durch Bezug zur abgeurteilten Tat getragen, entfällt sie insoweit.

4

Bei teilweiser Aufhebung des Urteils verbleiben nicht beanstandete Teile des Urteils in Kraft, sofern das Gericht sie nicht ebenfalls für aufhebungsbedürftig erachtet.

Vorinstanzen

vorgehend LG Heidelberg, 13. Dezember 2021, Az: 2 KLs 430 Js 1061/21

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13. Dezember 2021 im Ausspruch über die Einziehung von sechs asservierten Gegenständen aus einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig aufgehoben; diese Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betäubungsmittelstraftaten jeweils zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und gesamtschuldnerisch den Wert von Taterträgen eingezogen.

2

Darüber hinaus hat es die Einziehung von sechs näher bezeichneten – asservierten – Gegenständen aus einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig angeordnet. Die Einziehungsanordnung hinsichtlich dieser Gegenstände unterliegt der Aufhebung; sie entfällt, weil sie nicht die abgeurteilten Taten betrifft.

BellayLeplowMunk
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