Feststellung der Pauschgebühr des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren: Ermessen des Gerichts; Vorbefassung des Wahlverteidigers im Verfahren vor dem Landgericht
KI-Zusammenfassung
Der Wahlverteidiger beantragt wegen besonderer Schwierigkeit und Umfangs der Tätigkeit im Revisionsverfahren die Feststellung einer Pauschgebühr von 2.600 €. Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.100 € fest und weist den weitergehenden Antrag zurück. Die Festlegung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen binnen der nach § 42 Abs.1 RVG zulässigen Höchstgrenze. Eine Vorbefassung im Landgericht spricht gegen die Festsetzung des absoluten Höchstbetrags.
Ausgang: Feststellung einer Pauschvergütung von 2.100 € (statt beantragter 2.600 €); weitergehender Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Hat die gesetzliche Gebühr wegen besonderer Schwierigkeit oder Umfang der Tätigkeit nicht zugemutet zu werden, kann der Wahlverteidiger nach § 42 Abs.1 RVG die Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretenden Pauschgebühr verlangen.
Die festzusetzende Pauschgebühr darf das Doppelte der für die Gebühren des Wahlverteidigers geltenden Höchstbeträge nicht überschreiten (§ 42 Abs.1 Satz 4 RVG).
Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bestimmt das Gericht die Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Eine frühere Vorbefassung des Wahlverteidigers in der Vorinstanz kann die Annahme eines Sonderfalls ausschließen und damit die Festsetzung der absoluten Höchstgrenze rechtfertigungsbedürftig machen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Traunstein, 18. November 2008, Az: 2 KLs 200 Js 865/06
Tenor
1. Dem Wahlverteidiger Dr. K. aus M. steht für das Revisionsverfahren 1 StR 272/09 anstelle der gesetzlichen Gebühren (VV 4130 und 4132) eine Pauschvergütung in Höhe von 2.100 Euro zu.
2. Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Wahlverteidiger Dr. K. hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 1 StR 272/09 einschließlich der Revisionshauptverhandlung beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 2.600 Euro festzustellen. Nach Auffassung des Vertreters der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von höchstens 930 Euro (VV 4130) und 470 Euro (VV 4132) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; er hält eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen.
Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.100 Euro fest.
Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts – wie hier – wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß VV 4130 und 4132) tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen.
Für nahezu eine Verdoppelung der Höchstgebühr ist unter den hier gegebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der absoluten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht mit den entscheidungserheblichen Fragen befasst war.
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