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BGH·1 StR 271/22·22.09.2022

(Versuchte bzw. vollendete Hinterziehung von Ertragssteuern einer GmbH: Schätzung bei unterbliebener Führung von Betriebsbüchern

StrafrechtSteuerstrafrechtWirtschaftsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde wegen mehrfacher Steuerhinterziehung verurteilt; die Revision hatte teilweisen Erfolg. Streitpunkt war die Schätzung der Ertragsteuern, nachdem die GmbH keine Bücher geführt hatte. Der BGH hebt Teile des Urteils auf, weil das Landgericht bei Auswertung der Geschäftskonten nicht hinreichend prüfte, ob unbeachtete Verbindlichkeiten oder Zahlungsunfähigkeit die Schätzung beeinträchtigen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung bestimmter Verurteilungen und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung wegen unzureichender Schätzung bei fehlender Buchführung

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt eine GmbH keine Bücher, kann zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zur Schätzung die Auswertung der Geschäftskonten herangezogen werden, dies setzt jedoch eine prüfbare Eignung der Kontenauswertung als ausreichende Grundlage voraus.

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Bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit hat das Gericht zu ermitteln, ob aus ignorierten Rechnungen, Mahnungen oder fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuchen weitere relevante Verbindlichkeiten der Gesellschaft hervorgehen, da solche Verbindlichkeiten sich nicht aus Kontoabbuchungen ergeben.

3

Eine Einnahmenüberschussrechnung kann in Ausnahmefällen als letzte Möglichkeit für eine Schätzung gelten, ersetzt aber nicht generell den nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG gebotenen Betriebsvermögensvergleich; ihre Tragfähigkeit ist darzulegen.

4

Unterbleibt die Auseinandersetzung mit Anhaltspunkten für nicht aus dem Konto ersichtliche Verbindlichkeiten oder mit Erkenntnissen zur Zahlungsunfähigkeit, sind auf dieser Grundlage getroffene Feststellungen zur Steuerverkürzung nicht tragfähig und müssen aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.

Relevante Normen
§ 370 Abs 1 AO§ 4 Abs 1 S 1 EStG§ 4 Abs 3 EStG§ 5 Abs 1 S 1 EStG§ 1 GewStG§ 1ff GewStG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. September 2022, Az: 1 StR 271/22, Beschluss

vorgehend LG Stade, 10. März 2022, Az: 500 KLs 2/21

nachgehend BGH, 22. September 2022, Az: 1 StR 271/22, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 10. März 2022, soweit es sie betrifft, aufgehoben

a) in den Fällen II. 2.3. bis II. 2.6. der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen und

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Uelzen vom 2. Dezember 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Angeklagte wendet sich gegen diese Verurteilung mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zu den Fällen II. 2.1. und II. 2.2. der Urteilsgründe (Hinterziehung von Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 durch die Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen trotz bezogener verdeckter Gewinnausschüttungen; vgl. dazu BFH, Urteile vom 13. Juli 1994 – I R 112/93, BFHE 175, 489, 495 f.; vom 14. Oktober 1992 – I R 14/92, BFHE 169, 340, 342 sowie I R 17/92, BFHE 169, 343, 350 und vom 13. September 1989 – I R 41/86, BFHE 158, 338, 340) keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

3

2. Dagegen hat die Verurteilung wegen vollendeter bzw. versuchter Hinterziehung der Ertragsteuern zugunsten der K. GmbH keinen Bestand (Verkürzung von Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 im Fall II. 2.5., versuchte Verkürzung von Körperschaftsteuer für das Jahr 2015 im Fall II. 2.6. sowie versuchte Verkürzung von Gewerbesteuer für die Jahre 2014 und 2015 in den Fällen II. 2.3. und II. 2.4. der Urteilsgründe). Letztlich kann sich der Senat dem Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts nicht verschließen:

4

Da die Angeklagte und der mitangeklagte Ehemann für die GmbH überhaupt keine Bücher führten, wofür sie bezogen auf den Zeitraum des Drohens der Zahlungsunfähigkeit im März 2014 bereits rechtskräftig wegen Bankrotts verurteilt sind (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB), blieb als Ausgangspunkt für eine Schätzung allein die Auswertung der Geschäftskonten, um zunächst wenigstens die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln zu können. Es kann offenbleiben, ob eine solche Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) anstelle des an sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gebotenen Betriebsvermögensvergleichs als letzte Möglichkeit tragfähige Grundlage einer Schätzung in solchen Fällen einer vollständig fehlenden Buchhaltung sein kann. Denn mit dem Generalbundesanwalt ist indes letzten Endes – insbesondere wegen der Krise der Gesellschaft – ohnehin nicht auszuschließen, dass die vom Landgericht angesetzten Ausgaben in Höhe der Abbuchungen vom Betriebskonto trotz eines Sicherheitszuschlags von 10 % und des Abzugs eines fiktiven Geschäftsführerlohns für den mitangeklagten Ehemann tatsächlich nicht sämtliche relevanten Verbindlichkeiten der GmbH erfassen. Denn nicht bediente Verbindlichkeiten sind gerade nicht einem Bankkonto zu entnehmen. Das Landgericht hätte sich daher mit den Erkenntnissen zur drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auseinandersetzen müssen, ob etwa ignorierten Rechnungen oder Mahnungen oder gescheiterten Vollstreckungsversuchen weitere Betriebsschulden zu entnehmen waren.

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3. Die in den Fällen II. 2.1. und II. 2.2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen (einschließlich der Einsatzstrafe) bleiben von der Aufhebung der Verurteilung in den genannten vier Fällen (einschließlich der zugehörigen Feststellungen) unbeeinflusst. Trotz äußerst straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen verschließt sich der Senat dem Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts auch bezüglich der Gesamtstrafe nicht.

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