Revision teilweise stattgegeben – Wegfall tateinheitlicher Verurteilung wegen sexueller Belästigung
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Schuldspruch des Landgerichts insoweit abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Belästigung (§ 184i StGB) entfällt. Begründet wird dies damit, dass § 184i dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs.1 StGB) subsidiär ist. Die übrigen Rügen wurden zurückgewiesen; die verhängte Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Belästigung aufgehoben; übrige Revisionsgründe verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) ist dem des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) subsidiär; eine tateinheitliche Verurteilung wegen § 184i StGB ist ausgeschlossen, soweit § 176 Abs. 1 StGB einschlägig ist.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nachträglich ändern (vgl. § 354 StPO analog), um eine rechtsfehlerhafte oder subsidiäre Nebenverurteilung zu beseitigen.
Die Beseitigung einer subsidiären Nebenverurteilung berührt nicht zwingend die Höhe der verhängten Einzel- oder Gesamtfreiheitsstrafe, wenn die Strafzumessung durch eine Vielzahl strafschärfender Umstände geprägt ist und bei zutreffender Konkurrenzwürdigung nicht mit einer milderen Strafe zu rechnen ist.
Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens sowie den Nebenklägerinnen entstandene notwendige Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ravensburg, 27. November 2023, Az: 2 KLs 44 Js 14156/22 jug
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. November 2023 im Schuldspruch im Fall II. A. 3. b) der Urteilsgründe dahingehend abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Belästigung entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 52 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen von kinderpornographischen Schriften und mit sexueller Belästigung sowie wegen Herstellens von kinderpornographischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, wobei zwei Monate dieser Gesamtstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Weiter hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen greifen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht durch.
2. Der Schuldspruch bedarf nur im Fall II. A. 3. b) der Urteilsgründe hinsichtlich der tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Belästigung (§ 184i Abs. 1 StGB) der Korrektur. Insoweit hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Tatbestand der sexuellen Belästigung bereits dem Gesetzeswortlaut nach subsidiär gegenüber dem des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) ist (BGH, Beschluss vom 4. April 2024 – 1 StR 451/23 Rn. 5). Der Senat ändert den Schuldspruch deshalb in diesem Fall dahingehend ab, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Belästigung entfällt (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
3. Die mit Blick auf § 265 StPO unbedenkliche Schuldspruchänderung im Fall II. A. 3. b) der Urteilsgründe gefährdet den Bestand der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten nicht. Auf Grund der vom Landgericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigten Vielzahl von strafschärfenden Umständen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung eine niedrigere Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
| Jäger | Bär | Munk | |||
| Wimmer | Leplow |