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BGH·1 StR 267/22·05.10.2022

Revision gegen Betäubungsmittelverurteilungen teilweise berichtigt, ansonsten verworfen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des LG Heilbronn, insbesondere gegen mehrere Verurteilungen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ändert jedoch den Schuldspruch: Bei den Ziffern 18, 22, 24, 27 und 28 entfallen die tateinheitlichen Feststellungen wegen einer Beschränkung nach §154a Abs.2 StPO; für Ziffer 25 wird wegen eines offensichtlichen Versehens die niedrigere Einzelstrafe bestätigt. Das Gericht nimmt an, dass die Rechtsfehler die Strafzumessung nicht beeinflusst haben; der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; Schuldsprüche in den Ziffern 18,22,24,27,28 entfallen und für Ziffer 25 wird die niedrigere Einzelstrafe klargestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach §154a Abs.2 StPO vorgenommene Beschränkung des Verfahrens schließt die Verurteilung wegen der beschränkten Tatbestände aus; hat das Tatgericht dennoch entsprechende Schuldsprüche erlassen, sind diese zu berichtigen.

2

Ergibt sich in der Urteilsfestsetzung ein offensichtliches Versehen (z. B. die doppelte Verhängung von Einzelstrafen für dieselbe Tat), kann das Revisionsgericht die Entscheidung dahin gehend berichtigen oder klären, welche Einzelstrafe maßgeblich ist.

3

Ist nachweisbar, dass ein Rechtsfehler die Strafzumessung unberücksichtigt blieb und das Strafmaß nicht beeinflusst hat, kann der Schuldspruch berichtigt werden, ohne dass eine Neuberechnung des Gesamtstrafmaßes erforderlich ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Rechtsmittelsteller aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 154a Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 9. Dezember 2021, Az: 1 Ks 64 Js 17110/20 (2)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 9. Dezember 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Taten Ziffer 18, 22, 24, 27 und 28 jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass hinsichtlich der Tat Ziffer 25 eine (Einzel-) Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verhängt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Bei den Taten Ziffer 18, 22, 24, 27 und 28 hat das Landgericht jeweils tateinheitlich den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgeurteilt, obwohl bei diesen Taten insoweit eine Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO vorgenommen worden ist (Sachakten Band XVII, S. 22009). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat den Schuldspruch abgeändert. Er schließt aus, dass das Landgericht ohne diesen Rechtsfehler auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, zumal der tateinheitliche Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei der Strafzumessung jeweils unberücksichtigt blieb.

2

Ferner hat das Landgericht für die Tat Ziffer 25 aufgrund eines offensichtlichen Versehens zwei Einzelfreiheitsstrafen verhängt. Der Senat stellt deshalb klar, dass für diese Tat die niedrigere Freiheitsstrafe verhängt ist. Auch insoweit ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es die niedrigere Einzelstrafe zugrunde gelegt hätte.

BellayBärPernice
WimmerLeplow