Revision: Einstellung zweier Fälle, Schuldspruch auf 15 Fälle sexuellen Missbrauchs geändert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen ein. Der BGH stellte das Verfahren in zwei Verfahrensabschnitten (C. I. 1 und C. I. 2) ein und fasste den Schuldspruch auf 15 Fälle neu. Die übrige Revision wurde als unbegründet verworfen; die Staatskasse trägt die Kosten für die eingestellten Verfahrensteile. Die Gesamtfreiheitsstrafe blieb trotz Wegfalls zweier Einzelstrafen unverändert.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahrensteile in zwei Fällen eingestellt und Schuldspruch auf 15 Fälle geändert; sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Revisionsführer erhobene Sachrüge kann zur Einstellung einzelner Verfahrensabschnitte führen, wenn die angegriffenen Feststellungen den Schuldspruch für diese Teile nicht tragen (§ 349 StPO).
Die Kostentragung für eingestellte Verfahrensabschnitte trifft die Staatskasse, soweit das Rechtsmittel in diesen Teilen stattgegeben wird.
Der Wegfall einzelner Einzelstrafen infolge Einstellung führt nicht zwingend zu einer Minderung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn das Gericht bei verbleibender Einsatzfreiheitsstrafe den gleichen straffen Zusammenzug gebildet hätte.
Soweit die Revision keine durchgreifenden Mängel der Feststellungen oder der Rechtsanwendung aufzeigt, ist sie als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 28. Februar 2024, Az: 20 KLs 455 Js 174623/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Februar 2024 wird
a) das Verfahren in den Fällen C. I. 1. und C. I. 2. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;
b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünfzehn Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, führt auf die Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Verfahrensteileinstellung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Mit dem Generalbundesanwalt hat der Senat Bedenken, ob die Feststellungen in den ersten beiden Fällen den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF, § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) tragen. Diese Frage kann wegen der Verfahrensteileinstellung offenbleiben.
2. Das Entfallen der betroffenen zwei Einzelstrafen von je drei Monaten Freiheitsstrafe lässt die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt bei einer Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie dem straffen Zusammenzug aus, dass das Landgericht ohne die entfallenden beiden Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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