Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Übermittlung des Revisionsbegründungsschriftsatzes über das beA mit dem Dateiformat "docx"
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet. Zur Sache wurde ergänzend entschieden, dass über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelte Revisionsschriftsätze im Dateiformat docx trotz Abweichung von der ERVV/§ 32a StPO nicht automatisch formunwirksam sind. Entscheidend ist, dass das Gericht die elektronische Datei verarbeiten kann; reine Formverstöße führen nicht zur Unwirksamkeit. Daher bedarf es keiner Wiedereinsetzung.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München II als unbegründet verworfen; beA-Einreichung im docx-Format führt nicht zur Formunwirksamkeit
Abstrakte Rechtssätze
Die Einreichung elektronischer Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach in einem anderen Dateiformat als pdf führt nicht automatisch zur Formunwirksamkeit der Prozesserklärung.
§ 32a Abs. 2 Satz 1 StPO verlangt, dass das elektronische Dokument „für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet“ ist; dieses Erfordernis geht über eine rein formale Prüfung hinaus.
Formunwirksamkeit tritt nur ein, wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist.
Sind die elektronisch übermittelten Schriftsätze innerhalb der jeweiligen Fristen und für das Gericht verarbeitbar, bleibt die Fristwahrung gewahrt und eine Wiedereinsetzung wegen Formmangels ist nicht erforderlich.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
- BFHV R 1/2430.08.2024ZustimmendNeue Zeitschrift für Strafrecht - Rechtsprechungs-Report Strafrecht 2023, 22
- BGH3 StR 227/2305.10.2023ZustimmendBGH, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 StR 262/22
- Oberlandesgericht Düsseldorf6 U 184/2223.08.2023Neutraljuris
- LG Heidelberg 1. Strafkammer1 Qs 24/2316.07.2023ZustimmendNStZ-RR 2023, 22
Vorinstanzen
vorgehend LG München II, 30. März 2022, Az: 4 KLs 34 Js 12766/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 30. März 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Einer Entscheidung über den vorsorglich gestellten Antrag des Angeklagten vom 27. Juli 2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Revision bedarf es nicht. Die über das besondere elektronische Anwaltspostfach seines Verteidigers an das Landgericht übermittelten Schriftsätze vom 6. April 2022 und vom 3. Juni 2022 wahrten die jeweilige Frist. Zwar waren sie, entgegen § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1, § 14 ERVV, jeweils nicht im Dateiformat pdf, sondern im Dateiformat docx eingereicht worden. Dies allein führt aber nicht zur Formungültigkeit der Prozesserklärungen. § 32a Abs. 2 Satz 1 StPO setzt voraus, dass das elektronische Dokument „für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet“ sein muss. Dieses Erfordernis geht über eine rein formale Prüfung hinaus. Eine Formunwirksamkeit soll nur dann eintreten, „wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann“ (BT-Drucks. 19/28399, S. 39 i.V.m. S. 33 f.; ferner BeckOK-StPO/Valerius, 44. Ed., § 32a Rn. 7; Radke in Ory/Weth, jurisPK-ERV, 2. Aufl., § 32a StPO Rn. 12). Letzteres ist hier jeweils der Fall.
Jäger Richterin am BundesgerichtshofDr. Fischer ist urlaubsbedingtgehindert zu unterschreiben. Wimmer Jäger Bär Munk