Revision teilweise erfolgreich: Einziehung von Wertersatz reduziert wegen Unklarheit über Verfügungsmacht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Steuerhinterziehung ein; der BGH gab der Revision insoweit statt, dass die Einziehung eines Betrags von 154.393,22 € aufgehoben wurde, sonst wurde die Revision verworfen. Der BGH stellte fest, dass nicht hinreichend festgestellt ist, ob der Angeklagte das betreffende Umsatzsteuerguthaben erlangte bzw. über das Konto disponierte. Eine weitere Sachaufklärung wäre wegen des geringen Betrags unverhältnismäßig gewesen. Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung von 154.393,22 € aufgehoben, sonstige Revision verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt hinreichende Feststellungen darüber voraus, dass der Beschuldigte den betreffenden Vermögenswert erlangt oder über ihn verfügt hat.
Ist unklar, ob der Angeklagte Verfügungsmacht oder Erlangung des Wertersatzes hatte, kann die Revision insoweit erfolgreich sein und die Einziehung für diesen Betrag aufgehoben werden.
Eine Beschränkung der Aufklärung oder Korrektur durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn weitergehende Sachaufklärung einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde; maßgeblich kann das Verhältnis des strittigen Betrags zum Gesamtbetrag sein.
Bei teilweisem Erfolg der Revision kann der Revisionsführer nach § 473 StPO mit den Kosten des Rechtsmittels belastet werden, insbesondere wenn der Erfolg geringfügig ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 23. Februar 2024, Az: 5/02 KLs 1/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2024 wird in Höhe von 154.393,22 Euro (Fall II. 6. der Urteilsgründe) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; damit ist gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.986.633,91 Euro angeordnet.
2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet und die Einziehung "eines Geldbetrages in Höhe von 2.141.027,13 Euro" angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Beschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Im Übrigen ist es aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschränkung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich weder aus den Feststellungen noch aus dem Gesamtkontext der Urteilsgründe ergibt, ob der Angeklagte das im Fall II. 6. der Urteilsgründe ausgezahlte Umsatzsteuerguthaben erlangte. Denn es bleibt offen, ob er über das Konto, auf das die Zahlung floss, verfügungsbefugt war. Eine weitere Sachaufklärung würde einen unangemessenen Aufwand bedeuten, zumal der inmitten stehende Betrag (154.393,22 Euro) weniger als zehn Prozent der gesamten Wertersatzeinziehung ausmacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Erfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. im Übrigen BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f.).
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