Revision verworfen – Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt; Kenntnis der Prüfpflicht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 6 erfolgte zu Recht wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO), da der Angeklagte seine Prüfpflicht bereits aus der Betrauung als Prüfingenieur nach § 29 StVZO kannte. Widersprüche in der Urteilsbegründung beeinträchtigen das Urteil nicht, weil es auf tragenden Feststellungen beruht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO zurückgewiesen werden, wenn die behauptete Beweistatsache für die Überzeugungsbildung der Strafkammer ohne Bedeutung ist.
Die Kenntnis einer dienstlichen Prüf- oder Überprüfungspflicht kann sich bereits aus der amtlichen Betrauung als Prüfingenieur (etwa nach § 29 StVZO) ergeben, sodass ergänzende Beweiserhebungen hierzu entbehrlich sein können.
Inkongruenzen oder in Teilen widersprüchliche Ausführungen in der Urteilsbegründung führen nur dann zur Aufhebung, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auch ohne den Fehler nicht zu Stande gekommen wäre (harmless-error-Prinzip).
Die Feststellung des Vorsatzes und einer Unrechtsvereinbarung kann auf der Gesamtschau vieler Pflichtverletzungen beruhen; eine teilweise Reduktion der Zahl der festgestellten Pflichtverletzungen je Fall führt nicht zwingend zur Entkräftung der Überzeugung der Kammer, sofern die Gesamtwürdigung tragfähig bleibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 24. Februar 2023, Az: 5 KLs 210 Js 108593/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Für sich genommen rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer den Beweisantrag Nr. 6 des Angeklagten vom 10. Januar 2023 insoweit wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, als der Angeklagte behauptet hat, dass ihm seine Auftraggeberin im Tatzeitraum keine Arbeitsanweisung zur Vorlage von EG-Übereinstimmungserklärungen erteilt gehabt habe. Denn um diese Überprüfungspflicht wusste, wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, der Angeklagte bereits aufgrund seiner Betrauung als Prüfingenieur für den begrenzten Aufgabenbereich des § 29 StVZO aufgrund des Bescheids vom 14. März 2013. Zu der Ablehnungsbegründung hat sich die Strafkammer in den Urteilsgründen zwar teilweise in Widerspruch gesetzt, indem sie eine gesonderte (dritte) Dienstpflichtverletzung des Angeklagten darin gesehen hat, dass er entgegen einer Weisung seiner Auftraggeberin für 55 der 58 gegenständlichen Kraftfahrzeuge technische Datenblätter ausstellte, ohne auf einen Kundennachweis zur Übereinstimmung des Fahrzeugs mit einem EG-genehmigten Typ zu bestehen. Auf diesem Fehler beruht das Urteil aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2007 – 2 StR 248/07 Rn. 12; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 155). Der Senat kann nach den Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit sicher ausschließen, dass die Strafkammer Zweifel daran gehabt hätte, dass der Angeklagte „die außergewöhnliche Vielzahl von […] Fehlern“ (UA S. 47) vorsätzlich aufgrund einer Unrechtsvereinbarung mit den gesondert verfolgten Mitgliedern der Familie H. beging, wenn sie von lediglich bis zu sechs (anstatt bis zu sieben) Pflichtverletzungen des Angeklagten pro begutachtetem Fahrzeug ausgegangen wäre. Die Annahme einer auftraggeberseitigen Weisung zur (bloßen) Konkretisierung der ohnehin begrenzten Befugnisse des Angeklagten aus seiner Betrauung als Prüfingenieur war für die Überzeugungsbildung der Strafkammer ersichtlich nicht ausschlaggebend.
Jäger Fischer Wimmer Leplow Munk