BGH: Anrechnung von Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Hamburg; das BGH-Verfahren führte zu einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von einem Jahr. Der Bundesgerichtshof gab der Revision insoweit teilweise statt und ordnete an, zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten zu lassen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt angerechnet; sonstige Revision verworfen, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kann das Gericht zur Kompensation anordnen, dass Teile einer verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Eine Anrechnung von Freiheitsstrafe als Ausgleich für Verfahrensverzögerungen kann auch für Verzögerungen gelten, die während des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof eintreten.
Die Höhe der anzurechnenden Zeit richtet sich nach Dauer und Gewicht der Verzögerung sowie den Umständen des Einzelfalls und muss verhältnismäßig bemessen werden.
Wird eine Revision nur insoweit stattgegeben, trifft das Gericht eine Kostenentscheidung, nach der der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat, soweit die Revision unbegründet ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 10. März 2022, Az: 608 KLs 5/21, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2022, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass hinsichtlich der verhängten Gesamtstrafe als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwei Monate als vollstreckt gelten.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von einem Jahr war anzuordnen, dass zwei Monate der gegen den mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2022, Az. 608 KLs 5/21, vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschonten Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Jäger Wimmer Leplow Munk Welnhofer-Zeitler