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BGH·1 StR 256/16·27.07.2016

Strafzumessung: Berücksichtigung der drohenden berufsrechtlichen Folgen einer begangenen Straftat; versuchte Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater

StrafrechtStrafzumessungBerufsrechtliche Folgen von StraftatenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der selbständig tätige Steuerberater wurde vom Landgericht wegen versuchter Steuerhinterziehung verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die drohenden berufsrechtlichen Folgen (z. B. Ausschluss nach dem Steuerberatungsgesetz) nicht in die Strafzumessung einbezogen hat. Die Feststellungen bleiben bestehen.

Ausgang: Revision führte zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung; übrige Revision unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der Strafe sind die aufgrund der Tat drohenden berufsrechtlichen Folgen, insbesondere die Möglichkeit des Verlusts der Berufsausübungsberechtigung, grundsätzlich zu berücksichtigen.

2

Die Möglichkeit eines berufsrechtlichen Ausschlusses nach dem einschlägigen Berufsrecht (z. B. Steuerberatungsgesetz) kann einen strafzumessungsrelevanten Umstand darstellen.

3

Die bloße Erörterung einer Maßregel nach § 70 StGB außerhalb der Strafzumessung ersetzt nicht die erforderliche Berücksichtigung berufsrechtlicher Folgen in den Strafzumessungserwägungen.

4

Unterlässt das Tatgericht die Berücksichtigung solcher berufsrechtlichen Folgen, liegt ein Wertungsfehler vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung rechtfertigt, wobei die Feststellungen unberührt bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO).

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 370 AO§ 89 Abs 1 StBerG§ 90 Abs 1 Nr 5 StBerG§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kassel, 28. September 2015, Az: 3 KLs 5610 Js 4279/11

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. September 2015 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen selbständig tätigen Steuerberater, wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

2

Seine auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Die Rüge der Verletzung von § 261 StPO ist erfolglos. Die Revision hatte dazu ursprünglich beanstandet, es seien (insgesamt) neun im Urteil verwertete Urkunden nicht Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewesen. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2016 hat sie an dieser Beanstandung bezüglich eines Teils der Urkunden bereits nicht mehr festgehalten.

4

Der Rüge insgesamt bleibt der Erfolg versagt. Denn die Revision hatte bei der Erhebung der Rüge vorgetragen, "keine dieser Urkunden" sei "Gegenstand von Vorhalten im Rahmen der Vernehmungen von Zeugen und des Sachverständigen" gewesen. Sie seien auch nicht auf andere Weise ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden (Seite 3 der Revisionsbegründung vom 15. Februar 2016). Dieser Vortrag der Revision hat ausweislich der dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft so gerade keine Bestätigung gefunden.

5

Die übrigen Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, die durch die Ausführungen im Schriftsatz der Revision vom 9. Juli 2016 nicht ausgeräumt worden sind, nicht durch.

6

2. Der Schuldspruch weist keine Rechtsfehler auf. Den ihn tragenden Feststellungen liegt eine außerordentlich sorgfältige Beweiswürdigung zugrunde. Die Strafkammer hat aus den erhobenen Beweisen durchgängig mögliche Schlüsse gezogen und eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen.

7

3. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

8

Das Landgericht hat im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen nicht erkennbar die dem Angeklagten als Steuerberater drohenden berufsrechtlichen Folgen in den Blick genommen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522 mwN). Die Begehung einer – hier versuchten – Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater kann gemäß § 89 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz als Berufspflichtverletzung sogar zu einem Ausschluss aus dem Beruf führen (Kuhls in Kuhls u.a., Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 90 Rn. 47 mwN). Steht die Möglichkeit eines Verlustes der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz aufgrund berufsrechtlicher Folgen aus Anlass der Begehung einer Straftat im Raum, handelt es sich regelmäßig um einen zu berücksichtigenden Strafzumessungsgrund (BGH aaO). Dem hat die Strafkammer nicht entsprochen, sondern lediglich außerhalb der Strafzumessung die Maßregel des § 70 StGB erörtert und die Anordnung des Berufsverbots im Ergebnis abgelehnt.

9

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht zu einer geringeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es die aufgezeigten, möglichen berufsrechtlichen Folgen bei der Bemessung der Strafe bedacht hätte.

10

Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, bleiben die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO).

RaumMosbacherBär
RadtkeFischer