Vergütung des Pflichtverteidigers: Pauschgebühr für die Teilnahme an Hauptverhandlung vor dem BGH
KI-Zusammenfassung
Der Pflichtverteidiger beantragte Pauschvergütung statt der gesetzlichen Gebühren für das Revisionsverfahren und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung vor dem BGH. Der BGH wies den Antrag für die Pauschale anstelle der Verfahrensgebühr zurück, weil er hierfür nicht zuständig ist. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung bewilligte der Senat jedoch eine erhöhte Pauschvergütung in Höhe von 1.300 € wegen besonderem Umfang und Schwierigkeit.
Ausgang: Pauschvergütung für Teilnahme an Revisionshauptverhandlung in Höhe von 1.300 € bewilligt; Antrag auf Pauschale anstelle der gesetzlichen Verfahrensgebühr zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Bewilligung einer Pauschvergütung anstelle gesetzlicher Gebühren nur, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden der Strafkammer erstreckt sich grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens einschließlich der Revision, nicht jedoch auf die Revisionshauptverhandlung und deren Vorbereitung.
Eine Pauschvergütung für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung kann bewilligt werden, wenn die gesetzliche Terminsgebühr dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist.
Bei der Bemessung einer Pauschvergütung sind der tatsächliche Verteidigungsaufwand (insbesondere die Vorbereitung des Plädoyers und die Auseinandersetzung mit umfangreichen Revisionsbegründungen) sowie bereits zustehende gesetzliche Gebühren anzurechnen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Mannheim, 22. Oktober 2009, Az: 3 Ks 400 Js 37766/01
Tenor
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Prof. Dr. N. , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300,00 Euro bewilligt.
Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr anstelle der gesetzlichen Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren durch den Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Angeklagte W. war vom Landgericht Mannheim freigesprochen worden. Dagegen richteten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Über diese Revisionen wurde in der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 15. Dezember 2010 verhandelt. Die Revisionen wurden verworfen.
Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger die Festsetzung einer Pauschgebühr für seine Tätigkeit während des Revisionsverfahrens anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühren gemäß Nr. 4130 (Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren) in Höhe von 1.236,00 € und Nr. 4132 (Terminsgebühr im Revisionsverfahren) in Höhe von 456,00 €, insgesamt in Höhe von 1.692,00 €.
Zur Festsetzung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestimmten Verfahrensgebühr ist der Bundesgerichtshof allerdings nicht befugt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 461/06, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68 -, BGHSt 23, 324). Für die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung ist der Bundesgerichtshof nämlich nur zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG). Die Verteidigerbestellung durch den Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens. Ausgenommen ist allein die Revisionshauptverhandlung und deren Vorbereitung (vgl. Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 140 Rn. 117, § 141 Rn. 28 ff.). Die Bestellung des Antragstellers als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 24. September 2010 erstreckte sich deshalb ausdrücklich nur auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof.
Hinsichtlich der Verfahrensgebühr (damit soll etwa die Fertigung einer Revisionsbegründung abgegolten werden, vgl. Uher in Bischof, RVG, 3. Aufl., S. 1452, Rn. 93a) ist der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr deshalb hier zurückzuweisen.
Für die Beteiligung an der Hauptverhandlung und deren Vorbereitung ist dem Antragsteller dagegen eine Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof zu bewilligen, weil die gesetzlich bestimmte Gebühr in Höhe von 228,00 Euro gemäß Nr. 4132 des Vergütungsverzeichnisses (für einen Verhandlungstag unter fünf Stunden Dauer bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) in Anbetracht des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist. Bei der hier gegebenen Verfahrenskonstellation lag der maßgebliche Aufwand der Verteidigung in der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Hierauf stellt auch die Antragsbegründung ab. Der Antragsteller hatte sich zur Vorbereitung seines Plädoyers mit weit überdurchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie mit der schriftlichen Stellungnahme des Generalbundesanwalts hierzu auseinanderzusetzen. Der Senat hält die insgesamt beantragte Pauschvergütung in Höhe von 1.692,00 € - mit dem Vertreter der Bundeskasse - grundsätzlich für gerechtfertigt. Allerdings wird berücksichtigt, dass dem Pflichtverteidiger die gesetzlich bestimmte Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 412,00 € (Nr. 4130 des Vergütungsverzeichnisses) auf jeden Fall zusteht. Der Senat hat deshalb die pauschale Terminsgebühr auf 1.300,00 € festgesetzt. (Die Mehrwertsteuer wird als Teil der Auslagen gesondert erstattet).
Über den Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr für das Revisionsverfahren wird - sofern der Antragsteller dazu noch Bedarf sehen sollte - das Oberlandesgericht Karlsruhe (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG) zu befinden haben, bei dem schon der Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Tatsacheninstanz anhängig ist.
| Nack | Hebenstreit | Sander | |||
| Wahl | Graf |