Verletzung des Rechts auf faires Verfahren bei gescheiterter Verständigung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und berief sich auf eine gescheiterte Verständigung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Eine gescheiterte Verständigung begründet weder Bindungswirkung noch Vertrauensschutz. §257b StPO schützt nur kommunikative Elemente zur Transparenz und gewährt keine Ansprüche auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Halle als unbegründet verworfen; Rügen wegen gescheiterter Verständigung und Verletzung des fairen Verfahrens unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine gescheiterte Verständigung begründet weder Bindungswirkung noch Anspruch auf Vertrauensschutz des Angeklagten.
§257b StPO beschränkt sich auf kommunikative Elemente zur Transparenz und Verfahrensförderung und gewährt keine weitergehende Rechtsposition für eine einvernehmliche Verfahrenserledigung.
Eine gescheiterte Verständigung begründet nicht kraft Gesetzes eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; eine entsprechende Verfahrensrüge ist nur begründet, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Verfahrensfehler dargetan werden.
Für die Beurteilung der Begründetheit einer Rüge kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Angeklagte später in der Hauptverhandlung mehrfach Gelegenheit zur Äußerung hatte, wenn aus der gescheiterten Verständigung keine rechtlich relevante Schutzposition folgt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Halle (Saale), 20. Januar 2022, Az: 19 KLs 2/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 20. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zum Gegenstand einer Verfahrensrüge hat die Revision unter anderem einen Verstoß gegen § 257c Abs. 3 StPO bzw. gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemacht. Ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Landgerichts sieht sie darin, dass dieses dem Angeklagten verwehrt habe, eine gescheiterte Verständigung „ordnungsgemäß zu Ende“ zu bringen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hierzu hat sie erwidert, der vorgetragene Verfahrensablauf belege – jedenfalls – eine Verletzung des § 257b StPO. Die Rüge ist ungeachtet ihrer Angriffsrichtung unbegründet. Eine gescheiterte Verständigung kann von vornherein weder Bindungswirkung noch Vertrauensschutz begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2022 – 4 StR 434/21 und vom 6. Februar 2018 – 1 StR 606/17 Rn. 15 f.; Urteile vom 13. März 2019 – 1 StR 424/18 Rn. 28 und vom 25. Juli 2017 – 5 StR 176/17 Rn. 8). Eine weitergehende Rechtsposition gewährt auch § 257b StPO nicht. Die Vorschrift beschränkt sich auf kommunikative Elemente, die der Transparenz und Verfahrensförderung dienen, aber nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung gerichtet sind (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 13). Es kommt daher nicht darauf an, dass der Angeklagte ausweislich des Rügevorbringens im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung vielfach die Gelegenheit zur Äußerung gehabt und diese auch genutzt hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Revision mit der Replik die Angriffsrichtung ihrer Verfahrensrüge mit der Folge geändert hat, dass diese unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 – 2 StR 526/15 Rn. 14 mwN).
Bellay Fischer Leplow Allgayer Munk