Revision verworfen: Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls durch elektronische Überführung und QES
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Mannheim wird als unbegründet verworfen; die Beschwerdeführerin trägt die Kosten. Das BGH stellt fest, dass das am 6.11.2025 unterschriebene Protokoll bereits in ein elektronisches Dokument überführt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war. Selbst ein versehentlich fehlender Anhang bei der Überführung verhindert die Fertigstellung nicht, sofern Vorsitzender und Urkundsbeamte das Protokoll als vollständig erachtet haben; Unterschriften und Überführung in die elektronische Akte belegen dies.
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Mannheim als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten der Beschwerdeführerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls im Sinne des § 271 Abs. 1 StPO kann durch die Überführung der Urschrift in ein elektronisches Dokument und die qualifizierte elektronische Signatur der Urkundsbeamtin bewirkt werden.
Die Wirksamkeit der Urteilszustellung nach § 273 Abs. 4 StPO setzt die vorangegangene Fertigstellung des Protokolls voraus; maßgeblich ist, dass der Vorsitzende und die Urkundsbeamten das Protokoll als vollständig erachtet haben.
Das Fehlen einer Anlage bei der elektronischen Überführung steht der Fertigstellung des Protokolls nicht entgegen, wenn die Vollständigkeitsauffassung der Verfahrensbeteiligten durch Unterschriften und die Überführung in die elektronische Akte dokumentiert ist.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie keine aufgreifbaren Rechtsfehler oder durchgreifenden Verfahrensmängel aufzeigt, die das Urteil erschüttern könnten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. März 2026, Az: 1 StR 25/26, Beschluss
vorgehend LG Mannheim, 19. September 2025, Az: 1 Ks 3000 Js 30321/24
nachgehend BGH, 19. März 2026, Az: 1 StR 25/26, Beschluss
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. September 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Zur Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 271 Abs. 1 StPO) und damit zur Wirksamkeit der Urteilszustellung (§ 273 Abs. 4 StPO) ist ergänzend auszuführen:
Als der Vorsitzende am 13. November 2025 die Zustellung des Urteils verfügt hat, war das am 6. November 2025 unterschriebene Protokoll bereits in ein elektronisches Dokument ‚übertragen‘ und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 32e Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO). Selbst wenn bei dieser Übertragung die Anlage 13 zum Protokoll vom 11. September 2025 aus Versehen gefehlt haben sollte, steht dies der Fertigstellung des Protokolls vor der Zustellungsverfügung und damit der Wirksamkeit der Urteilszustellung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Vorsitzende und die Urkundsbeamtinnen das Protokoll als vollständig erachtet haben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - 5 StR 439/20 Rn. 4 mwN); dies belegen die Unterschriften und die Überführung der Urschrift in die elektronische Akte.
Jäger Wimmer RiBGH Dr. Leplowist urlaubsbedingtgehindertzu signieren. Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler