Anforderungen an Darlegung eines zu erwartenden Therapieerfolgs in Maßregelausspruch
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hat den Maßregelausspruch (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) angefochten. Der BGH hebt den Maßregelausspruch und die zugehörige Vollstreckungsreihenfolge auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Maßgeblich ist die seit 1.10.2023 geltende Fassung des § 64 StGB, nach der der Behandlungserfolg aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte und in einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten sein muss. Formelhafte Erwägungen und die Nichtberücksichtigung der Vollziehbarkeit (Ausreisepflicht) genügen nicht.
Ausgang: Maßregelausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen (Anwendung der geänderten § 64 StGB‑Rechtslage)
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die seit 1.10.2023 geltende Fassung des § 64 StGB auch in nicht rechtskräftigen Altfällen anzuwenden (§ 2 Abs. 6 StGB; § 354a StPO).
Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB setzt voraus, dass der Behandlungserfolg aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist; hierfür ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu fordern.
Formelhafte, pauschale oder nicht näher ausgeführte Erwägungen (z. B. bloßer Therapiewille oder allgemeine Hinweise zur Täterpersönlichkeit) genügen nicht zur Feststellung einer günstigen Behandlungsprognose; das Urteil muss konkrete und widerspruchsfreie Feststellungen enthalten.
Ergeben sich bei der Prognose erhebliche Umstände (insbesondere Vollziehbarkeit wegen Ausreisepflicht, Sprachbarrieren o.ä.), muss das Gericht diese in die Beurteilung der Erfolgsaussichten einbeziehen; fehlen entsprechende Feststellungen, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Deggendorf, 9. August 2023, Az: 1 KLs 5 Js 7766/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 9. August 2023 im Maßregelausspruch und im Ausspruch über die vollständige Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe vollständig vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält der Maßregelausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand; dies zieht auch die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfrei angeordneten Vollstreckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 2 Satz 4 StGB) nach sich.
a) Der Senat hat seiner Entscheidung die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Fassung des § 64 StGB zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 6 StGB; § 354a StPO).
b) Genügte nach § 64 Satz 2 StGB in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung „eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht“, setzt die Neuregelung nunmehr – auch für nicht rechtskräftige Altfälle – voraus, dass der Behandlungserfolg „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ ist. Hierdurch sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, in dem nunmehr eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird (BT-Drucks. 20/5913, S. 48 u. S. 70).
c) Hieran gemessen halten die formelhaft gehaltenen Erwägungen des Landgerichts einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar zeigte sich der Angeklagte therapiewillig; unklar bleibt aber schon, warum die – nicht näher ausgeführte – Würdigung der Täterpersönlichkeit und auch die Sprachbarriere „grundsätzlich dem Erfolg einer Therapie nicht entgegenstehen würde[n)“. Das Landgericht hätte zudem in seine Überlegungen einstellen müssen, dass der Angeklagte vollziehbar ausreisepflichtig ist. Nach dem nunmehr geltenden Maßstab sind damit die Voraussetzungen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Therapie nicht hinreichend dargetan.
2. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eigene widerspruchsfreie Feststellungen hierzu zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).
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