Adhäsionsverfahren: Bindung des Gerichts an den Adhäsionsantrag
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Revision des Angeklagten im Adhäsionsausspruch teilweise stattgegeben. Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für bereits entstandene materielle und immaterielle Schäden sowie für künftige immaterielle Schäden wurde aufgehoben; über die Feststellung für künftige immaterielle Schäden wurde darüber hinaus von einer Entscheidung abgesehen. Das Landgericht hatte über das von der Nebenklägerin Antragene hinausgehend entschieden und die Urteilsgründe trugen die weitergehende Feststellung nicht.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Adhäsionsausspruch hinsichtlich weitergehender Schadensersatzfeststellungen aufgehoben, über künftige immaterielle Schäden von Entscheidung abgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Adhäsionsausspruch darf nicht über das von der Nebenklägerin beantragte hinausgehen; eine Zuerkennung, die nicht beantragt ist, ist rechtsfehlerhaft (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO).
Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes sind alle bereits eingetretenen und bei Entscheidungsreife vorhersehbaren Schadensfolgen erfasst; weitergehende, nicht vorhersehbare Schäden können nicht durch eine unbestimmte Feststellung ersetzt werden.
Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden bedarf tragfähiger und in den Urteilsgründen dargelegter Anknüpfungstatsachen; fehlen diese, ist die Feststellung aufzuheben bzw. von einer Entscheidung abzusehen (§ 406 Abs. 1 S. 3 StPO).
Bei Mängeln der Urteilsgründe hinsichtlich zivilrechtlicher Feststellungen im Adhäsionsverfahren kommt eine Zurückverweisung zur teilweisen Erneuerung des Verfahrens nur ausnahmsweise in Betracht; regelmäßig ist statt einer teilweisen Zurückverweisung die aufhebende Entscheidung bzw. das Absehen von einer Entscheidung geboten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 23. Februar 2022, Az: J KLs 209 Js 125771/20 jug
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Februar 2022 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit sich die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Angeklagten auf bereits entstandene materielle und immaterielle Schäden sowie auf zukünftige immaterielle Schäden bezieht. Von einer Entscheidung über die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden wird abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen, wonach der Angeklagte an die Geschädigte ein Schmerzensgeld von 10.000 € nebst Zinsen zu zahlen hat. Weiter hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Geschädigten alle entstandenen und künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den verfahrensgegenständlichen vorsätzlichen unerlaubten Handlungen zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat zur Abänderung des Adhäsionsausspruchs in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
„a) Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Angeklagten für bereits entstandene (materielle und immaterielle) Schäden der Nebenklägerin ist rechtsfehlerhaft. Damit hat die Strafkammer gegen das vom Revisionsgericht zu prüfende Verbot in § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 4 StR 363/21 -, Rn. 4 m.w.N.). Die Nebenklägerin hat lediglich die Feststellung beantragt, dass der Angeklagte ihr zum Ersatz von zukünftigen Schäden verpflichtet ist.
b) Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden findet keine ausreichende Stütze in den Urteilsgründen.
Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 StR 493/21 - Rn. 3).
Die Möglichkeit von Schäden, die nicht bereits im Rahmen der Verurteilung zu dem Schmerzensgeld Berücksichtigung finden konnten, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht. Für die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht ist somit kein Raum.
c) Der Adhäsionsausspruch ist daher aufzuheben, soweit die Feststellung einer Schadensersatzpflicht über den Ersatz zukünftiger materieller Schäden hinausgeht. Zumindest solche liegen in Anbetracht der Möglichkeit einer nochmaligen Therapie nicht fern. Soweit die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht beantragt war, ist von einer Entscheidung abzusehen (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 StR 493/21 -, Rn. 4 m.w.N.).“
Jäger Hohoff RiBGH Dr. Leplow befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Jäger Pernice Munk