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BGH·1 StR 251/13·22.08.2013

Strafverfahren: Abwesenheit eines Verteidigers während der Verhandlung über die Abtrennung eines verbundenen Verfahrens

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt das Urteil des LG München I auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidender Mangel war ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO): In der Hauptverhandlung wurde über die Abtrennung und Unterbrechung eines verbundenen Verfahrens entschieden, obwohl der Verteidiger des Angeklagten nicht erschienen war. Deshalb war die Entscheidung verfahrensfehlerhaft und aufzuheben.

Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen wegen Entscheidung über Abtrennung bei fehlendem Verteidiger (§ 338 Nr. 5 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO liegt vor, wenn in der Hauptverhandlung über die Abtrennung oder Unterbrechung eines verbundenen Verfahrens entschieden wird, obwohl der Angeklagte nicht verteidigt ist.

2

Die Entscheidung über prozessuale Maßnahmen, die Verteidigungsrechte berühren, darf in der Hauptverhandlung nicht getroffen werden, wenn der Verteidiger fehlt; andernfalls ist ein nicht heilbarer Revisionsgrund gegeben.

3

Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 349 Abs. 4 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

4

Die Wirksamkeit einer Entscheidung über die Abtrennung oder Unterbrechung verbundener Verfahren setzt voraus, dass der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist oder sein Fehlen hinreichend ersetzt wird; fehlt dies, ist die Entscheidung rechtsfehlerhaft.

Relevante Normen
§ 338 Nr 5 StPO§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 20. Dezember 2012, Az: 8 KLs 381 Js 200686/12

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Senat folgt dem umfassenden Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts. Es liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, weil das Landgericht die Entscheidung über die Abtrennung und Unterbrechung des Verfahrens gegen diesen Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 6. November 2012 getroffen hat. In dieser Hauptverhandlung wurde der Angeklagte nicht verteidigt, weil sein Verteidiger nicht erschienen war (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10, StV 2011, 650).

RaumGrafMosbacher
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