Revision verworfen: Rüge wegen Vertretung durch Rechtsreferendarin unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München I wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil zeitweise nur eine Rechtsreferendarin für die Verteidigung anwesend war. Das Rechtsmittel ist überwiegend unzulässig, weil die Vollmacht nicht vorgelegt wurde; zudem ist die Vertretung durch einen Rechtsreferendar bei Wahlverteidigung zulässig und der Angeklagte hatte zuvor eingewilligt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München I als unbegründet abgewiesen; Rüge wegen Vertretung durch Rechtsreferendarin unzulässig, da Vollmacht nicht vorgelegt und Zustimmung bestand.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 338 Nr. 5 in Verbindung mit § 140 Abs. 1 StPO ist unzulässig nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, wenn der Beschwerdeführer die erforderlichen Darlegungen und Nachweise (z. B. Vollmacht) nicht vorlegt.
§ 139 StPO erlaubt bei Wahlverteidigung die Übertragung der Verteidigung an einen Vertretungsberechtigten (z. B. Rechtsreferendar); die bloße Anwesenheit einer Rechtsreferendarin begründet nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung.
Die Wirksamkeit einer vom Angeklagten erklärten Zustimmung zur Vertretung durch einen Unterbevollmächtigten ist bei der Prüfung einer behaupteten unterbliebenen Belehrung maßgeblich; eine vorherige Einwilligung vermindert die Erheblichkeit einer etwaigen Belehrungsunterlassung.
Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die gerügten Verfahrensmängel entweder unzulässig geltend gemacht oder in der Sache nicht tragend sind.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist auszuführen:
Die Rüge, § 338 Nr. 5, § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO sei verletzt, weil am ersten Hauptverhandlungstag auf Seiten der Verteidigung zeitweise nur eine Rechtsreferendarin, seit einem Jahr und zehn Monaten im Vorbereitungsdienst tätig, anwesend gewesen sei, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Angeklagte hat die seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt P. erteilte Vollmacht vom 19. April 2024 (Band II Blatt 201 der Akten) nicht vorgelegt. Dieser ist unter Ziffer 14 die Erlaubnis zur Beauftragung eines Untervertreters durch den Wahlverteidiger zu entnehmen. Eines entsprechenden Vortrages hat es bereits deswegen bedurft, weil § 139 StPO für die Wahlverteidigung – anders als bei der Pflichtverteidigung – die Vertretung durch einen Rechtsreferendar ermöglicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 – 4 StR 315/89 Rn. 4 mwN, BGHR StPO § 139 Übertragung 1). Zudem hat der Angeklagte innerhalb seiner Rüge beanstandet, der Vorsitzende bzw. das Gericht habe ihn nach „verfassungskonforme[r] Auslegung“ des § 139 StPO eigens über diese besondere Verteidigungskonstellation belehren müssen; sein gegenüber dem Gericht erklärtes Einverständnis sei daher unwirksam. Gerade für diesen Vorwurf einer unterbliebenen Belehrung ist der Umstand bedeutungsvoll, dass der Angeklagte bereits zuvor in die Vertretung durch einen Unterbevollmächtigten eingewilligt hatte.
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