Revision verworfen: unzulässige Rüge zu §229 StPO mangels vollständigen Vortrags
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Stade ein und rügte eine Verletzung des §229 Abs.1,4 StPO sowie Fehler beim Fristenlauf nach §10 EGStPO. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt ergänzend die Unzulässigkeit der Rüge nach §344 Abs.2 StPO fest. Es fehle substantiiert vorgetragener Vortrag zu dem Beschluss vom 5.10.2022 und zum verlesenen Vermerk des Vorsitzenden, sodass der Fristablauf und etwaige Nachforschungspflichten nicht überprüfbar sind. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Stade als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach §229 StPO ist nur zulässig, wenn die Revision substantiiert und vollständig darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände übergangen worden sein sollen.
Nach §344 Abs.2 StPO ist die Revision unzulässig, wenn sie nicht die notwendigen Entscheidungen, Aktenvermerke oder sonstigen Unterlagen vorträgt, die zur Überprüfung des gerügten Verfahrensfehlers erforderlich sind.
Zur Bestimmung des Ablaufs der Unterbrechungsfrist nach §10 EGStPO und zur Beurteilung etwaiger Nachforschungspflichten des Vorsitzenden ist die Mitteilung des Beschlusses über die Fristunterbrechung und des entsprechenden Vermerks erforderlich; deren Fehlen verhindert eine überprüfbare Rüge.
Ein in der Hauptverhandlung verlesener Vermerk des Vorsitzenden ist Bestandteil des Vortrags der Revisionspartei; lässt der Revisionsvortrag diesen wesentlichen Vermerk vermissen, kann das Rechtsmittel mangels vollständiger Tatsachengrundlage keinen Erfolg haben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stade, 13. Februar 2023, Az: 500 KLs 7/21
Tenor
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist auszuführen:
Ungeachtet des Umstandes, dass die Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 1, Abs. 4 StPO, im Termin zur Hauptverhandlung am 17. Oktober 2022 sei nicht zur Sache verhandelt worden, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 – 6 StR 95/22 Rn. 28; vom 3. August 2022 – 5 StR 47/22 Rn. 10 und vom 5. November 2008 – 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; Urteile vom 16. November 2017 – 3 StR 262/17 Rn. 10 und vom 16. Januar 2014 – 4 StR 370/13, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 15 Rn. 15 f.), ist diese Beanstandung bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO):
Die Revision teilt zum einen den Beschluss des Landgerichts vom 5. Oktober 2022 nicht mit, durch den der Lauf der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO gemäß § 10 Abs. 1 EGStPO im Zeitraum vom 26. September 2022 bis 5. Oktober 2022 festgestellt wurde (Bd. II Bl. 66 f. d.A.). Zum anderen wird von der Revision der in der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2022 verlesene Vermerk des Vorsitzenden (Bd. II Bl. 68 d.A.) nicht vorgetragen, in dem der Vorsitzende seine Ermittlungen zur Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten im Termin vom 17. Oktober 2022 zusammengefasst hat. Eines entsprechenden vollständigen Vortrags hätte es aber bedurft, um den Ablauf der Frist des § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EGStPO zu bestimmen und um beurteilen zu können, ob dem Vorsitzenden noch weitere Nachforschungen zum Gesundheitszustand der Angeklagten oblagen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 1 StR 127/23 Rn. 3).
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