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BGH·1 StR 245/16·22.09.2016

Umsatzsteuerhinterziehung: Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit im Rahmen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtSteuerstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wurden vom BGH verworfen. Streitpunkt war die Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Kontext der MwStSystRL. Der Senat hielt die nationale Auslegung, wonach Uneinbringlichkeit bereits bei Rechnungsstellung vorliegen kann, für mit der Richtlinie vereinbar und folgte der ständigen BFH-Rechtsprechung; eine Vorlage an den EuGH sei nicht erforderlich.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Vorlage an den EuGH nicht veranlasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG kann bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung vorliegen und rechtfertigt entsprechende umsatzsteuerliche Berichtigungen.

2

Den Mitgliedstaaten steht nach Art. 90 Abs. 1 und 2 MwStSystRL ein Regelungsspielraum bei der Ausgestaltung des Begriffs der Uneinbringlichkeit zu.

3

Die Annahme einer Uneinbringlichkeit aufgrund von Umständen, die bereits vor Einreichen der Umsatzsteuervoranmeldungen vorlagen, verstößt nicht gegen den durch Art. 90 MwStSystRL vorgegebenen Rechtsrahmen.

4

Eine Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entbehrlich, wenn die nationale Auslegung unionsrechtlicher Begriffe der ständigen Rechtsprechung entspricht und keine vernünftigen Zweifel bestehen.

Relevante Normen
§ 370 AO§ 15 Abs 1 UStG§ 17 Abs 2 Nr 1 UStG§ Art 90 Abs 1 EGRL 112/2006§ Art 90 Abs 2 EGRL 112/2006§ Art. 267 AEUV

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 12. November 2015, Az: 618 KLs 4/13

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. November 2015 werden als unbegründet verworfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von der Revision angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst.

Die Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit i.S.v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG durch die Strafkammer (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Generalbundesanwalts) entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Unzulässigkeit eines Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 UStG, wenn schon zurzeit der Rechnungsstellung Uneinbringlichkeit gegeben ist (vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674; Beschluss vom 9. April 2014 – XI B 10/14, BFH/NV 2014, 1099).

Bei der Auslegung des Begriffs der Uneinbringlichkeit steht den Mitgliedstaaten ein Regelungsspielraum zu (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL). Die Annahme einer Uneinbringlichkeit aufgrund von Umständen, die vor Einreichen der Umsatzsteuervoranmeldungen gegeben waren, verstößt im Hinblick auf diese den Mitgliedstaaten eingeräumte Regelungsbefugnis nicht gegen den durch Art. 90 MwStSystRL vorgegebenen Rechtsrahmen (BFHE 243, 451 aaO). Dieses Auslegungsergebnis unterliegt keinen vernünftigen Zweifeln.

Raum Graf Cirener

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