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BGH·1 StR 245/09·30.04.2014

Verteidigergebühren im Revisionsverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts bei Sachrüge der Staatsanwaltschaft gegen das Unterlassen einer Verfallsanordnung

StrafrechtStrafprozessrechtKosten-/GebührenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH setzte den Gegenstandswert für die Gebühren der Vertreterin der Verfallsbeteiligten F. im Revisionsverfahren auf 5.200.000 € fest. Maßgeblich war die Sachrüge der Staatsanwaltschaft, mit der das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet wurde. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision; eine Reduktion wegen fehlender Durchsetzbarkeit wurde mangels Anhaltspunkten verneint.

Ausgang: Gegenstandswert für die Verteidigerin der Verfallsbeteiligten auf 5.200.000 € festgesetzt; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für die Gebühren der Vertretung einer Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung rügt.

2

Hat die Staatsanwaltschaft erstinstanzlich die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in konkreter Höhe beantragt und beanstandet sie im Revisionsverfahren das Ausbleiben einer solchen Anordnung, ist der Gegenstandswert in entsprechender Höhe anzusetzen.

3

Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts kommt nur in Betracht, wenn die begehrte Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar ist; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte der fehlenden Durchsetzbarkeit erforderlich.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch das Gericht nach den Vorschriften des RVG (vgl. § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG) unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Interesses der Beteiligten.

Relevante Normen
§ 2 Abs 1 RVG§ 33 Abs 1 RVG§ 33 Abs. 1 RVG, § 2 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 9. Mai 2008, Az: 620 KLs 5/04

Tenor

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten F. auf 5.200.000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit der Vertreterin der Verfallsbeteiligten F. im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte mit der Sachrüge beanstandet hat.

2

Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte F. in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, bezüglich der Nebenbeteiligten den Verfall des Wertersatzes anzuordnen, und keine Feststellungen dazu getroffen, welche Erlöse ihr zugeflossen seien. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß 5.200.000,00 Euro.

3

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass sich der Gegenstandswert insoweit verringert, als die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar wäre (zu einem solchen Fall vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 StR 119/05, noch zu § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 RVG aF). Denn Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsanordnung über einen Betrag von 5.200.000,00 Euro bestehen hier nicht.

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